5.1 Hintergrund

 

Rz. 165

Die vom Bund sowie den Bundesländern gewährten Energiepreispauschalen zur Abfederung der Energiepreissteigerungen in den Jahren 2022/2023 stellen einen sog. verlorenen, d. h. nicht rückzahlbaren Zuschuss an bestimmte natürliche Personen der Bevölkerung dar. Obwohl diese Zuschüsse nach bisheriger Systematik keiner der Einkunftsarten eindeutig zuordenbar sind, sollen sie nach dem Willen des Gesetzgebers einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.

5.2 Regelungssystematischer Zusammenhang

 

Rz. 166

Die einkommensteuerliche Berücksichtigung der Energiepreispauschale wird regelungssystematisch insbesondere durch drei Vorschriften erreicht. Erstens stellt die Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR Arbeitslohn für den Vz 2022 dar (§ 119 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG), sodass deren Auszahlung an aktive Arbeitnehmer einkommensteuerlich als Arbeitslohn erfasst wird.[1] Zweitens sieht für rentenberechtigte Personen § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. c EStG für die Energiepreispauschale nach dem RentEPPG v. 7.11.2022[2] die Versteuerung vor. Drittens enthält § 19 Abs. 3 EStG eine vergleichbare Regelung für Empfänger von Energiepreispauschalen, die Versorgungsbezüge erhalten.

 

Rz. 167

Die Gewährung dieser Pauschale erfolgte durch das versorgungsrechtliche Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes v. 7.11.2022[3]; deren Versteuerung im Rahmen des § 19 Abs. 3 EStG wurde durch das JStG 2022 v. 16.12.2022[4] mit Wirkung für Vz ab 2023 (§ 52 Abs. 1 i. d. F. des JStG 2022) eingeführt. Die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende unterliegt damit als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung.[5].

[1] Steuerentlastungsgesetz 2022 v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749.
[2] BGBl I 2022, 1985.
[3] BGBl I 2022, 1985)
[4] BGBl I 2022, 2294.
[5] BT-Drs. 20/3938, 12 unter Punkt II.

5.3 Regelungsinhalt des § 19 Abs. 3 EStG

 

Rz. 168

§ 19 Abs. 3 EStG deklariert die Energiepreispauschale, die an Versorgungsberechtigte gezahlt wird, als Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG. Sie wird auch bei der LSt-Bescheinigung mit den entsprechenden Lohnabzugsbeträgen erfasst. Die Bemessungsgrundlage für den Freibetrag nach § 19 Abs. 2 S. 4 EStG erhöht sich durch die Energiepreispauschale nicht, da sie nicht als Sonderzahlung anzusehen ist (§ 19 Abs. 3 S. 2 EStG). Keinen Einfluss hat die Energiepreispauschale auch auf die Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr 3 Buchst. b und c EStG (§ 19 Abs. 3 S. 3 EStG). Ebenfalls soll die Energiepreispauschale nicht bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG) mit einbezogen werden (§ 19 Abs. 3 S. 4 EStG); sie ist auch nicht im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens teilweise steuerfrei zu stellen (§ 3 EStG i. V. m. § 19 Abs. 3 S. 4 EStG).

5.4 Verwaltungsvereinfachung beim LSt-Abzugsverfahren

 

Rz. 169

Um unnötigen Bürokratieaufwand infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des LSt-Abzugs (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG) zu vermeiden, bestehen laut Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem LSt-Abzug unterwerfen; hierbei ist zu beachten, dass die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende

und die §§ 3 und 24a EStG bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden sind[1]

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