Rz. 66

Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt (§ 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz). Heimarbeiter werden im Allgemeinen als Arbeitnehmer angesehen (R 15.1 Abs. 2 EStR 2012). Die Lohnzuschläge, die sie zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn erhalten, bleiben nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen (R 9.13 Abs. 2 LStR 2015).

 

Rz. 67

Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung des Arbeitsergebnisses dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt (§ 2 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz). Ein Hausgewerbetreibender unterscheidet sich als selbstständiger Gewerbetreibender von einem unselbstständig tätigen Heimarbeiter dadurch, dass er fremde Hilfskräfte beschäftigt, ein Unternehmerrisiko trägt und eine größere Anzahl von Auftraggebern oder ein größeres Betriebsvermögen hat (R 15.1 Abs. 2 EStR 2012).

 

Rz. 68

Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm vom Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt (§ 2 Abs. 3 Heimarbeitsgesetz). Als selbstständig Tätiger bekommt er Rohstoffe oder Halbfertigwaren von Auftraggebern geliefert und lässt sie durch Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende bearbeiten. Z. B. erhält er Stoffe geliefert, die er zuschneidet und von Heimarbeitern nähen lässt. Ein Zwischenmeister kann gleichzeitig auch ein Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibender sein.[1]

[1] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 2019, § 10, 75ff.

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