Rz. 171q

Die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ist wie bisher ein unentgeltlicher Vorgang. Aufgegeben worden ist die Unterscheidung zwischen einer Leibrente und einer dauernden Last. Die Zahlungen können nur noch vollen Umfangs (wie bisher als dauernde Last) abgezogen werden und müssen vollen Umfangs versteuert werden (§ 22 Nr. 1c EStG). Das gilt auch dann, wenn die Parteien unabänderbare Leistungen vereinbaren, und damit vom Wesen her Leibrenten vorliegen.

Vgl. auch § 22 EStG Rz. 97a ff.

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