Rz. 80

Beiträge, die für Zusatzleistungen gezahlt werden und nicht unter Nr. 3 fallen (Rz. 69ff.), sind Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge, z. B. Beitragsanteile, die auf Wahlleistungen entfallen oder der Finanzierung des Krankengelds dienen, Beiträge zu einer Reisekrankenversicherung.[1]

[1] BMF v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/1000:004, Rz. 121, BStBl I 2017, 820.

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