Rz. 55

Das Alterseinkünftegesetz v. 5.7.2004[1] und Folgeänderungen haben im Bereich des § 10 EStG zu folgenden – z. T. bereits wieder überholten – Änderungen geführt:

  • § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG verweist auf die Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG für Leibrenten, die nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder privaten Rentenversicherungen gezahlt werden. Diese Regelung ist durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[2] ersetzt worden.
  • § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG lässt Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und gleichgestellte zum Abzug als Sonderausgaben zu, § 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG Beiträge zu privaten kapitalgedeckten Lebensversicherungen, Doppelbuchst. bb Beiträge zu Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen.
  • § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG regelt die Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversicherungen, die bisher inhaltsgleich in Nr. 2 Buchst. a geregelt waren. Buchst. b regelt die Abziehbarkeit von Beiträgen zu gesetzlichen Pflegeversicherungen.
  • § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ist ein Auffangtatbestand und regelt die Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversicherungen, die nicht unter Nr. 3 fallen, und zu sonstigen Versicherungen.
  • § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist durch das G. v. 21.7.2004[3] geändert worden. Angesichts der neuen Rspr. des BFH zur Abgrenzung der Ausbildungs- von den Fortbildungskosten (Rz. 134) sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung ab Vz 2004 bis zu 4.000 EUR und ab Vz 2012 bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar.
  • § 10 Abs. 2 EStG ist hinsichtlich der Versicherungsunternehmen, an die die Beiträge geleistet werden müssen, mehrfach neu gefasst und um berufsständische Versorgungseinrichtungen und einen Sozialversicherungsträger erweitert worden, ab Vz 2007 um Anbieter i. S. d. § 80 EStG und verlangt die Einwilligung des Stpfl. in die Datenübermittlung. Die Regelungen zu den Policendarlehen (Rz. 179ff.) sind aufgehoben worden.
  • Nach § 10 Abs. 2a EStG muss der Stpfl. in die Datenübermittlung schriftlich einwilligen.
  • § 10 Abs. 3 EStG regelt den Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen; sein Anwachsen von 60 auf 100 % sowie seine Berechnung. Grundhöchstbetrag, Vorwegabzug und hälftiger Grundhöchstbetrag sind aufgehoben worden.
  • § 10 Abs. 4 EStG regelt den Höchstbetrag für die übrigen Vorsorgeaufwendungen.
  • § 10 Abs. 4a EStG lässt eine Günstigerprüfung zwischen neuem und altem Recht zu. Ist die alte Regelung günstiger, ist in den Kj. 2013 bis 2019 der Abzug nach altem Recht vorzunehmen. Dabei wird der Vorwegabzug nach und nach abgeschmolzen.
  • § 10 Abs. 4b EStG regelt die Behandlung eines Erstattungsüberhangs bei zurückgezahlten Sonderausgaben.
  • § 10 Abs. 5 EStG regelt eine Aufteilung von Krankenversicherungsbeiträgen in abziehbare und nicht abziehbare Beiträge.
  • § 10 Abs. 6 EStG übernimmt die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 24 S. 1, 2 EStG a.F.
[1] BStBl I 2004, 554.
[2] BStBl I 2008, 218.
[3] BGBl I 2004, 1753.

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