Die Reichweite einer Ausschlussfristenklausel wird zunächst in der Klausel selbst festgelegt. Abgesehen von den vorgenannten Einschränkungen in Abhängigkeit von den Rechtsquellen, finden Ausschlussfristen, die nicht in der Klausel selbst eingeschränkt sind, grundsätzlich auf alle Ansprüche Anwendung. Als Ausnahmen, für die die Ausschlussfristen nicht gelten, gelten u. a. die folgenden Ansprüche:

  • Versorgungsstammrechte aus der betrieblichen Altersversorgung.[1] Hat ein Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft oder bereits einen grundsätzlichen Anspruch in der betrieblichen Altersversorgung, kann diese Anwartschaft/dieser Anspruch nicht verfallen.
  • Einzelne Ruhegeldansprüche. Anders als bei Vergütungsansprüchen stehen die Ruhegeldansprüche meist auch in der Höhe fest, weshalb ein Bedürfnis für die Ausschlussfrist nicht erkennbar ist.[2] Macht ein Betriebsrentner seine monatlichen Rentenzahlungen nicht geltend, verfallen diese nicht mit Ablauf der Ausschlussfrist.
  • Sozialplanansprüche, die den Charakter einer Altersversorgung haben.[3]
  • Urlaubsansprüche.[4]
  • Ansprüche auf vertragsgemäße Beschäftigung.[5]
  • Mindestlohnansprüche nach dem Mindestlohngesetz.

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