Der Rückgruppierung eines Arbeitnehmers um 2 Tarifgruppen muss auch nach 14-jähriger falscher Eingruppierung der Einwand der Verwirkung nicht entgegenstehen. Zwar dürfte das Zeitmoment nach 14 Jahren erfüllt sein. Das Umstandsmoment kann dennoch fehlen, selbst wenn die falsche Tarifgruppe innerhalb des Zeitraums mehrfach vom Arbeitgeber bestätigt wurde.[1]

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