4.1.1 Arbeitsbereitschaft/Rufbereitschaft

 

Rz. 54

Zu den Einzelheiten der ersten Voraussetzung – das regelmäßige und in erheblichem Umfang Vorliegen von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst – kann auf die Kommentierung im Rahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1a verwiesen werden.

4.1.2 Gesundheitsschutz durch besondere Regelungen

 

Rz. 55

Ist außerdem sichergestellt, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird, ist ein Ausgleich – abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1a – nicht erforderlich.

Diese Sicherstellung muss durch "besondere Regelungen" erfolgen, die von den Tarifvertragsparteien aufzustellen sind. Allgemeine Vorgaben des Arbeitsschutzrechts, wie etwa die Erstellung einer Gefährdungsanalyse gem. § 5 ArbSchG, reichen nicht aus.[1] Der Schutz muss also über den gesetzlich vorgegebenen hinausgehen.

 
Praxis-Beispiel

Eine besondere Regelung in diesem Sinn könnte die Anordnung von regelmäßigen Untersuchungen der Arbeitnehmer sein oder zusätzliche Pausen.

Durch den Gesetzgeber vorgeschlagene Regelungen sind die Begrenzung der Möglichkeit zur Arbeitszeitverlängerung auf einen bestimmten Personenkreis, die Vereinbarung verlängerter Ruhezeiten oder einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung der Betroffenen.[2]

[2] BT-Drucks. 15/1587 S. 31.

4.1.3 Einwilligung der Arbeitnehmer

 

Rz. 56

Weitere Voraussetzung für die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit in diesem Sinn ist die schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers sowie die Widerrufsmöglichkeit, die in Abs. 7 geregelt ist.

4.1.4 Besonderheiten für die Ruhezeit

 

Rz. 57

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 2a gilt durch Abs. 9, dass keine Kürzung der Ruhezeit erfolgen darf, wenn die tägliche Arbeitszeit auf über 12 Stunden verlängert wird. Sie muss dann 11 Stunden betragen. Außerdem muss die Ruhezeit spätestens nach 24 Stunden gewährt werden.

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