Rz. 22

Voraussetzung für die Aufteilung der Ruhepausen in Kurzpausen ist, dass diese von angemessener Dauer sind.

Dabei wird unterschiedlich beurteilt, was unter angemessen zu verstehen ist. In der Rechtsprechung wird angenommen, dass ein Zeitraum von mindestens 8 Minuten erforderlich ist, damit die Kurzpausen ihrem Zweck, der Erholung des Arbeitnehmers und Nahrungsaufnahme, gerecht werden können.[1] In der Literatur wird überwiegend von einem Zeitraum von mindestens 5 Minuten ausgegangen[2], während teilweise auch schon 3 Minuten als ausreichend erachtet werden.[3]

Eine Verkürzung der Gesamtdauer der Ruhepausen wird nicht zugelassen durch § 7 Abs. 1 Nr. 2.

 

Rz. 23

Im Übrigen gelten auch für die Kurzpausen die für Ruhepausen aufgestellten Voraussetzungen, beispielsweise, dass diese im Voraus feststehen müssen.[4]

[2] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 24; ErfK/Wank, § 7 ArbZG, Rz. 9.
[3] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 69.
[4] Siehe Neumann-Redlin § 4 Rz.

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