Rz. 38

Ebenfalls dann, wenn im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter 12 Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Umsetzung geltend machen.[1] Dies ist insbesondere für alleinerziehende Elternteile von Bedeutung.

Nicht erforderlich ist es, dass die im Haushalt lebende Person in einem Verwandtschaftsgrad mit dem Arbeitnehmer oder Kind steht. Auch ein im Haushalt lebendes Haus- oder Au-Pair-Mädchen ist damit geeignet, für die ausreichende Betreuung des Kindes zu sorgen. Nicht verwehrt werden kann der Anspruch allerdings mit der Begründung, dass beispielsweise eine außerhalb des Haushalts lebende Großmutter das Kind betreuen könnte.

 

Rz. 39

Die Beurteilung, ob eine andere im Haushalt lebende Person als der Arbeitnehmer zur Betreuung des Kindes herangezogen werden kann, erfolgt anhand objektiver Kriterien. Nicht entscheidend ist es deshalb, ob der Arbeitnehmer das Kind aus persönlichen Gründen durch die andere Person nicht betreut wissen möchte, wenn diese objektiv aber zur Betreuung geeignet ist. Auch nicht von Bedeutung ist, ob die Person auch willens ist, das Kind zu betreuen. Allein ausschlaggebend ist damit die objektive Fähigkeit zur Betreuung des Kindes.

Zwar sind die Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Kriteriums vorgebracht werden[2], nicht von der Hand zu weisen, da damit die Entscheidungsfreiheit der Eltern berührt wird. Der damit berührte Art. 6 GG ist in Abwägung mit den konkurrierenden Grundrechten des Arbeitgebers aus Art. 12 und Art. 14 GG zu bringen.[3] Mit der Berücksichtigung der objektiv nicht nachvollziehbaren Gründe bei der Durchsetzung des Anspruchs aus § 6 Abs. 4 Satz 1 lit. b ArbZG würde der Schutz der Arbeitgebergrundrechte aus Art. 12 GG und Art. 14 GG der Willkür des Arbeitnehmers unterliegen. Daher ist die objektive Geeignetheit als Kriterium heranzuziehen.

 

Rz. 40

Das Vorliegen der Voraussetzung von § 6 Abs. 4 Satz 1 lit. b ArbZG gibt dem Nachtarbeitnehmer nach Auffassung der Rechtsprechung ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn er sich in einer unvermeidbaren Zwangslage befindet.[4]

[2] Buschmann/Ulber, § 6 ArbZG, Rz. 23.
[3] Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG, Rz. 70.

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