2.2.1.1 Privatrechtlicher Vertrag
Rz. 59
Der Arbeitnehmer muss aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags für den Arbeitgeber tätig werden. Dieses Kriterium dient der Unterscheidung zu Rechtsverhältnissen, in denen Dienstleistungen aufgrund anderer als privatrechtlicher Verpflichtung erbracht werden, etwa öffentlich-rechtlicher, sodass das ArbZG beispielsweise auf Beamte oder Richter keine Anwendung findet.
Rz. 60
Unerheblich ist, ob der Vertrag wirksam geschlossen wurde. Eine Nichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Vertrags berührt die Arbeitnehmereigenschaft des Dienstverpflichteten nicht.[1] Hier greift der Grundsatz des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses. Vergütungsansprüche, Urlaubsentgeltansprüche und eventuelle Ansprüche auf Entgeltfortzahlung sind daher durch den Arbeitgeber zu befriedigen.[2]
2.2.1.2 Verpflichtung zur Dienstleistung
Rz. 61
Ferner erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer zur Dienstleistung verpflichtet ist, mithin zur Tätigkeit und nicht zur Erbringung eines Erfolges.[1] Damit erfolgt eine Abgrenzung des Arbeitsvertrags i. S. d. § 611a BGB zum Werkvertrag nach § 631 BGB.
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