Rz. 1

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 die Zahl der zwingend beschäftigungsfreien Sonntage im Jahr. Absatz 2 bestimmt, dass die Arbeitszeitgrenzen der §§ 3-8 ArbZG auch für die Sonn- und Feiertagsarbeit gelten.

Nach Abs. 3 stehen den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit Ersatzruhetage zu, die in bestimmten Zeiträumen gewährt werden müssen.

Abs. 4 gewährleistet, dass die Sonn- und Feiertagsruhe bzw. die Ersatzruheruhezeit grundsätzlich 35 Stunden beträgt, soweit nicht die im Gesetz genannten Gründe entgegenstehen.

 

Rz. 2

Die Vorschrift dient überwiegend dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers, dabei insbesondere dem Gesundheitsschutz, mittelbar aber auch der institutionellen Sonntags- und Feiertagsruhe. Da der einzelne Arbeitnehmer über dieses Schutzgut nicht verfügen kann, rechtfertigt die Einwilligung des Arbeitnehmers keine Ausnahme vom Verbot des § 11 ArbZG.[1]

 

Rz. 3

Abweichungen von der Regelung können nach § 12 Satz 1 Nr. 1 ArbZG durch oder aufgrund eines Tarifvertrags in Bezug auf die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in bestimmten Betrieben (z, B. Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben), die Gewährung von Ersatzruhetagen sowie die höchstzulässige Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben geregelt werden. Weitere Ausnahmen sind nur in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen nach § 14 ArbZG sowie aufgrund einer Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde nach § 15 ArbZG möglich.

[1] Baeck/Deutsch § 11 ArbZG Rz. 10.

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