(1) 1Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 31 der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom Träger des Wohnorts ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. 2Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. 3Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim Träger des Wohnorts eine Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch des Betreffenden anfordert.

4Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 31 der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen.

 

(2) Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung von Sachleistungen an die von Artikel 31 der Verordnung erfassten Familienangehörigen. 2Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Rentner, so wird ihnen das in Absatz 1 genannte Dokument vom Träger ihres Wohnorts ausgestellt.

[1] Art. 31 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 631/2004. Anzuwenden ab 01.06.2004.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge