[1]

Art. 31

 

(1) Der Fachausschuss besteht aus Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung ernennt als Mitglied des Fachausschusses eines der Mitglieder, die sie im Beratenden Ausschuss vertreten.

 

(2) Jede Regierung ernennt einen Stellvertreter aus dem Kreis der übrigen Regierungsvertreter, die dem Beratenden Ausschuss als Mitglieder oder Stellvertreter angehören.

[1] Art. 31 gestrichen durch Verordnung (EU) 2019/1149. Artikel 31 wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt gestrichen, zu dem die Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1149 einsatzbereit ist. Anzuwenden bis 31.07.2021.

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