Eine freiwillige Pflegeversicherung gibt es nicht. Freiwillig krankenversicherte Mitglieder sind zur Pflegeversicherung pflichtversichert.[1]

2.1 Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht

Bei Nachweis eines entsprechenden Pflegeversicherungsschutzes durch eine private Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Pflegeversicherungspflicht befreien zu lassen.[1]

2.2 Beiträge

Die Beitragsbemessung zur sozialen Pflegeversicherung folgt den entsprechenden Regelungen der Krankenversicherung.[1] Der Beitragssatz beträgt 3,40 %[2]; Kinderlose zahlen zusätzlich 0,6 %[3]. Seit dem 1.7.2023 reduziert sich der Beitragsanteil des Mitglieds um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren (Beitragsabschlag).[4]

[2] Bis 30.6.2023: 3,05 %.
[3] Bis 30.6.2023: 0,35 %.

2.3 Beitragszuschuss

Für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer besteht Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss[1] zum Pflegeversicherungsbeitrag.

[1] S. Beitragszuschuss,

§ 61 Abs. 1 SGB XI.

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