Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des freien Mitarbeiters abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam befunden werden.

Bieten Art und Inhalt der vereinbarten Dienstleistungen unter Berücksichtigung der o. g. Kriterien Raum für die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses als freies Mitarbeiterverhältnis, sollten die Parteien auf jeden Fall einen schriftlichen Vertrag schließen, um späteren Missdeutungen vorzubeugen. Wie bei Arbeitsverträgen empfiehlt sich dabei eine möglichst exakte Auflistung der vom freien Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeiten.

Sinnvoll erscheint außerdem der ausdrückliche Hinweis auf die Weisungsfreiheit des freien Mitarbeiters und auf seine fehlende Anordnungsbefugnis gegenüber Angestellten der Firma. In vielen Fällen wird die Anwesenheit des Mitarbeiters im Betrieb unumgänglich sein. Um zu verdeutlichen, dass keine Eingliederung in den Betrieb erfolgen soll und der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeitszeit frei und weisungsunabhängig ist, sollen jedoch nur "circa"-Angaben verwendet und keine festen Anwesenheitszeiten vereinbart werden.

Wichtig für den freien Mitarbeiter:

Der "echte" freie Mitarbeiter kann selbstverständlich auch für andere Auftraggeber tätig werden. Lediglich für den Fall, dass er auch für Mitbewerber des Auftraggebers tätig ist oder sein möchte, sollte dies vertraglich geregelt werden. Ein Konkurrenzverbot und die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen wäre daher ausdrücklich aufzunehmen, da arbeitsvertragliche Bindungen nicht bestehen und somit auch die allgemeine arbeitsvertragliche Treuepflicht nicht zum Tragen kommt.

Wichtig für den Auftraggeber:

Der freie Mitarbeitervertrag kann zeitlich befristet werden, etwa mit der Bestimmung, dass sich der Vertrag jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert, falls er nicht mit einer zu vereinbarenden Frist gekündigt wird. Anders als bei Arbeitsverträgen bedarf die Befristung hierbei keines sachlichen Grunds. Schließlich kann die Dauer des Vertrags auch an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Abschluss eines bestimmten Projekts etc.) gekoppelt werden. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zulässig, soweit ein wichtiger Grund vorliegt. Ferner können auch gegenüber freien Mitarbeitern Ausschlussfristen vereinbart werden.

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