Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers kann auf einen Dritten übergehen durch

  • Pfändung,
  • Abtretung,
  • den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X für den Fall, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Entgeltzahlung nicht erbringt und ein Sozialleistungsträger dadurch leistungspflichtig wird.

Dies hat keinen Einfluss auf die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Auch der direkt an einen Dritten gezahlte Teil des Entgelts stellt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

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