In den Fällen einer Nettolohnvereinbarung ist ebenso nach den zuvor beschriebenen Grundsätzen zu verfahren. Weil auch in diesen Fällen der Arbeitnehmer Steuerschuldner ist, zahlt das Finanzamt eine, sich durch die Arbeitslohnrückzahlung ergebende, Einkommensteuererstattung an ihn und nicht an den Arbeitgeber aus.

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