Der Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt sind, hat unverzüglich anzuzeigen, wenn

  • vor Ablauf der Sperrfrist über Wertpapiere, die er verwahrt oder von einem Dritten verwahren lässt oder die seine Hausbank verwahrt, durch Veräußerung, Abtretung oder Beleihung verfügt worden ist oder die Wertpapiere endgültig aus der Verwahrung genommen worden sind,
  • der Arbeitnehmer die Verwahrungsbescheinigung dem Arbeitgeber nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb der Wertpapiere vorgelegt hat,
  • der Arbeitnehmer für die aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags, Beteiligungs-Vertrags oder Beteiligungs-Kaufvertrags angelegten vermögenswirksamen Leistungen bis zum Ablauf des auf das Sparjahr folgenden Kalenderjahres keine Wertpapiere oder nicht verbriefte betriebliche Beteiligungen erhalten hat,
  • vor Ablauf der Sperrfrist über nicht verbriefte betriebliche Beteiligungen verfügt worden ist.

Die Anzeigen sind an die Zentralstelle der Länder in Berlin zu richten und ohne Rücksicht darauf zu erstatten, ob unschädliche Verfügungen vorliegen; diese werden ausschließlich vom Finanzamt geprüft.[1]

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