Unternehmen, an denen mit vermögenswirksamen Leistungen nicht verbriefte Beteiligungen (Genossenschaftsanteile, GmbH-Geschäftsanteile, stille Beteiligungen) erworben werden sollen oder erworben worden sind, haben der ZPS ZANS in Berlin unverzüglich anzuzeigen, dass der Arbeitnehmer für die aufgrund eines Beteiligungs-Vertrags oder Beteiligungs-Kaufvertrags angelegten Beträge bis zum Ablauf des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres keine Beteiligungen erhalten hat. Nach Begründung oder Erwerb der Beteiligung ist jede Verfügung über die Beteiligungen vor Ablauf der Sperrfrist anzuzeigen. Unschädliche Verfügungsmöglichkeiten werden ausschließlich vom Finanzamt geprüft.[1]

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