Das 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) gilt für

  • unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne,
  • Auszubildende, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt und
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.[1]

Im Zweifel ist eine Person Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, wenn sie aus steuerlicher Sicht Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezieht. Gleiches gilt für einen Gesellschafter, wenn für ihn Sozialversicherungspflicht besteht.

Sonderfälle

Eine Arbeitnehmersparzulage können insbesondere auch folgende Arbeitnehmer erhalten:

  • Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und deren Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt, z. B. ausländische Arbeitnehmer, die als Grenzgänger in Deutschland arbeiten oder Arbeitnehmer, die als entsandte Kräfte oder als deutsche Ortskräfte in den deutschen Auslandsvertretungen beschäftigt sind (Auswärtiger Dienst);
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, z. B. während der Ableistung des Wehrdienstes, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis noch Arbeitslohn für geleistete Arbeit erhalten;
  • Personen, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, soweit im Rahmen einer Abwicklung des früheren Arbeitsverhältnisses noch Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt wird;
  • Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderungen tätig sind und zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen[2];
  • Arbeitnehmer, die als kurzfristig Beschäftigte, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft oder geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob) tätig sind und deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird nach § 40a EStG.
  • Arbeitnehmer, die als Grenzgänger bei Arbeitgebern im benachbarten Ausland nach ausländischem Arbeitsrecht beschäftigt sind, aber ihren ständigen Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland haben.

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