Als weiteres Ersatzverfahren, von dem auch bei Asylbewerbern und Flüchtlingen Gebrauch gemacht werden kann, wenn bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, sieht der Gesetzgeber eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Papierform vor.[1] Die Bescheinigung kann ab 2021 auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat.[2] Das Finanzamt kann dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahres ausstellen (ELStAM-Bescheinigung). Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine vom Finanzamt ausgestellte ELStAM-Bescheinigung vor, sind die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend.

Der Arbeitgeber hat diese in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und dem Lohnsteuerabzug während der Gültigkeitsdauer der Papierbescheinigung zugrunde zu legen.

Hat der Arbeitnehmer die Ausstellung einer solchen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nicht beantragt oder legt er sie nicht vor, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge