3.2.1 Arbeitsverhältnis

Vor Ablauf der Wartefrist kann kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden. Danach ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde (in der Kommune der kommunalen Ausländerbehörde, in Landesaufnahmeeinrichtungen der entsprechend zuständigen Behörde, z. B. Zentrale Ausländerbehörde) sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die eine Arbeitsbedingungsprüfung durchführt. Ab dem 49. Monat gilt der freie Zugang zur Beschäftigung, sofern die Ausländerbehörde dies erlaubt. Erfüllt jemand die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG, u. a. vor dem 1.8.2018 nach Deutschland eingereist, 18 Monate Vorbeschäftigung und seit 12 Monaten lebensunterhaltssichernd, soll eine Beschäftigungsduldung erteilt werden. Ab dem 1.3.2024 kann einem Asylbewerber, der

  • vor dem 29.3.2023 eingereist ist,
  • seinen Asylantrag vor Entscheidung zurücknimmt und
  • die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft[1] erfüllt,

eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, ohne dass er zunächst ausreisen und das Visumverfahren durchlaufen muss.[2]

[2] Eingeführt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I, 2023. Nr. 217.

3.2.2 Ausbildung

Die Aufnahme einer Ausbildung bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, sodass Geduldete, die einer Kommune zugewiesen sind, mit Erlaubnis der Ausländerbehörde theoretisch ab dem ersten Tag ihres Aufenthalts eine Ausbildung aufnehmen können, Inhaber einer Aufenthaltsgestattung erst nach Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, der Duldungsinhaber kann also während der Ausbildung nicht abgeschoben werden. Ab dem 1.3.2024 wird die Ausbildungsduldung durch die "Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer" gemäß § 16g AufenthG abgelöst. Diese wird unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher die Ausbildungsduldung erteilt, zusätzlich müssen die Passpflicht erfüllt und der Lebensunterhalt vollständig gesichert sein.[1] Bestehende Ausbildungsduldungen gelten dann als entsprechende Aufenthaltserlaubnis fort.[2]

[1] Eingeführt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I, 2023. Nr. 217.

3.2.3 Hospitation

Mangels Beschäftigungscharakter können Inhaber einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung während der Wartefrist und Geduldete mit einem Arbeitsverbot ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde in einem Betrieb hospitieren.

3.2.4 Praktikum

Welche Voraussetzungen für die Aufnahme eines Praktikums gelten, hängt von Art und Zweck desselben ab.

Ein maximal 3-monatiges Pflichtpraktikum im Rahmen einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums bedarf keiner Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde. Freiwillige ausbildungsbegleitende sowie berufsorientierende Praktika bedürfen bei einer Dauer von bis zu 3 Monaten der Erlaubnis der Ausländerbehörde, aber nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Für ein Praktikum zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses ist sowohl die Erlaubnis der Ausländerbehörde als auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

3.2.5 Maßnahmen der Arbeitsförderung

Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind Kunden der Bundesagentur für Arbeit. Sie können daher unter Umständen nach Ablauf der Wartefrist, also mit grundsätzlichem Zugang zur Beschäftigung, von den Förderinstrumenten des SGB III profitieren. Hierunter fallen beispielsweise betriebliche Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Einstiegsqualifizierungen und Probebeschäftigung. Asylbewerber, denen eine "gute Bleibeperspektive" zugeschrieben wird, können eine Förderung z. B. für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 45 SGB III bereits vor Ablauf der Wartefrist in Anspruch nehmen.[1]

[1] Stand August 2023: Afghanistan, Eritrea, Somalia, Syrien.

3.2.6 Sonstige Beschäftigungen

Für bestimmte Arten von Beschäftigungen gelten Abweichungen von den Regelungen für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses. So bedürfen u. a. Personen mit einem inländischen Hochschulabschluss für die Aufnahme einer dem Abschluss entsprechenden Beschäftigung und Personen mit einem ausländischen Hochschulabschluss für die Aufnahme einer dem Abschluss entsprechenden Beschäftigung, wenn sie die Kriterien der Blauen Karte erfüllen, einer Erlaubnis der Ausländerbehörde, jedoch nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

3.2.7 Arbeitsgelegenheiten

Gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können Leistungsbezieher nach diesem Gesetz (u. a. Inhaber eines Ankunftsnachweises, einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung) auf freiwilliger Basis oder verpflichtend zur Verrichtung sogenannter Arbeitsgelegenheiten, vergleichbar mit Ein-Euro-Jobs, herangezogen werden.

3.2.8 Beschäftigung von Staatsangehörigen aus dem Westbalkan

Staatsangehörige aus den Westbalkanstaaten können bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach durchlaufenem Visumsverfahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme jeder Beschäftigung in Deutschland erhalten.

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