Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge im Rahmen des der Bundesagentur für Arbeit übertragenen Arbeitsmarktprogramms "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)"[1] werden bei Kommunen, staatlichen oder gemeinnützigen Trägern geschaffen und durch Bundesmittel finanziert.

Ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis besteht während der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen[2] nicht. Damit besteht auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Teilnehmenden sind während der Maßnahme weiterhin durch die Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG abgesichert.

[2]

S. Abschn. 6.2.1.

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