Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt kann dabei generell unterstellt werden – auch für Flüchtlinge gelten die Regelungen des Mindestlohngesetzes.

Unter dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses wird die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammengefasst. Wesentliches Merkmal ist, dass der Arbeitnehmer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen hat. Diese sog. persönliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen daraus, dass er den Weisungen seines Arbeitgebers hinsichtlich

  • Inhalt,
  • Durchführung,
  • Zeit und Ort

der Beschäftigung folgen muss.

Werden Flüchtlinge mit einem Anspruch auf Arbeitsentgelt beschäftigt, sind sie ebenfalls grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Eine Differenzierung, welcher Personengruppe der Flüchtling konkret zuzuordnen ist, wird dabei nicht vorgenommen. Für den Eintritt der Sozialversicherungspflicht ist es auch ohne Bedeutung, ob diese Beschäftigung gegen eventuelle Beschäftigungsverbote verstößt.

 
Achtung

Ausländerbeschäftigung ohne Genehmigung

Wird ein Ausländer ohne erforderliche Genehmigung oder ohne die erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt, wird gesetzlich vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von 3 Monaten bestanden hat.[1]

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