Eine Teilzahlung der Ausgleichsbeiträge ist möglich. Hierbei ist zu beachten, dass der Rentenertrag aus einer Beitragszahlung grundsätzlich von Jahr zu Jahr abnimmt oder anders ausgedrückt: Um einen bestimmten Rentenabschlag auszugleichen, steigt die Beitragsbelastung jährlich.
Teilzahlung aus steuerlichen Gesichtspunkten
Die Beiträge können steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Da Höchstgrenzen zu beachten sind (2023 bzw. 2022: 26.528 bzw. 25.639 EUR für Alleinstehende im Grundtarif; für Verheirate im Splittingtarif doppelt so hoch), kann es dazu kommen, dass bei einer Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung zusammen mit den "normalen" Beiträgen aus einer Beschäftigung diese Höchstgrenzen überschritten werden. Daher und durch die jährlich ansteigende Absetzbarkeit der Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen (im Jahr 2023: 100 % statt 94 % in 2022 [24.101 EUR]) kann es sich lohnen, die Ausgleichsbeiträge nicht in einem Jahr auf einen Schlag zu zahlen, sondern in jährlichen Teilraten.
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