1.7.1 Mehr als geringfügige Beschäftigung

Für den Personenkreis der Altersvollrentner ist bei der Meldung die neue Personengruppe (PGR) "120" zu beachten. Dieser Meldeschlüssel ist für – mehr als geringfügige – Beschäftigungen neben einer Altersvollrente ab 1.1.2017 zu verwenden, soweit Rentenversicherungspflicht besteht. PGR "120" ist für versicherungspflichtige Altersvollrentner sowohl bezogen auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als auch für den anschließenden Zeitraum zu verwenden.[1] Für die Beitragsgruppe (BGR) gilt bei Versicherungspflicht der Schlüssel "1" für die Rentenversicherung (2. Stelle). Soweit Rentenversicherungspflicht nicht besteht – weil z. B. nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird –, gilt PGR/BGR "119"/"3".

Wird eine Beschäftigung neben einer Altersteilrente ausgeübt, besteht sowohl bis zur Regelaltersgrenze als auch danach Versicherungspflicht und es ist PGR/BGR "101"/"1" zu verwenden.

[1] S. Abschn. 1.3 und 1.4.

1.7.2 Versicherungspflichtiger Minijob

Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Minijob neben dem Bezug einer Altersvollrente oder auch einer Altersteilrente, gilt – wie immer bei geringfügig entlohnter Beschäftigung – PGR "109". Für die BGR gilt bei Versicherungspflicht der Schlüssel "1" für die Rentenversicherung (2. Stelle). Soweit Rentenversicherungspflicht nicht besteht – weil z. B. neben einer Altersvollrente bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze sich der Minijobber für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden hat –, gilt PGR/BGR "109"/"5".[1]

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