Der Arbeitgeber hat das Wertguthaben im Sinne des Sozialversicherungsrechts einschließlich dessen Änderungen durch Zu- und Abgänge in den Entgeltunterlagen darzustellen.[1] Dabei sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, sowie alle weiteren Abrechnungsmonate, in denen Änderungen des Wertguthabens erfolgen, anzugeben. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Entwicklung des Wertguthabens an einer Stelle dargestellt wird.

Bis zum 31.12.2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst. Sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlands gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.[2]

Aus einer versicherungspflichtigen und einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung auf einen neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragene Wertguthaben sind zu verwalten. Die Verwaltung der Wertguthaben aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen ist jedoch getrennt darzustellen.

7.1 Übertragung des Wertguthabens auf einen anderen Arbeitnehmer

Werden Wertguthaben auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen, sind sie in den Entgeltunterlagen dieses Arbeitnehmers als solche zu kennzeichnen. Übertragene Wertguthaben werden bei dem anderen Arbeitnehmer nicht für die Beitragserhebung herangezogen. Ebenso können sie nicht für sozialversicherungsrechtlich relevante Freistellungen von der Arbeitsleistung oder Verringerungen der Arbeitszeit verwendet werden. Die Übertragung des Wertguthabens führt bei dem Arbeitnehmer, der das Wertguthaben gebildet hat, zu einer Störfall-Beitragsberechnung für den übertragenen Teil des Wertguthabens.

7.2 Beitragsberechnung im Falle nicht vereinbarungsgemäß verwendeter Wertguthaben

Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß für eine laufende Freistellung von der Arbeit oder der Verringerung der Arbeitszeit verwendet wird (Störfall), ist eine besondere Beitragsberechnung vorgesehen.[1] Es gilt in diesen Fällen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Entgeltguthaben. Höchstgrenze ist dabei jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dabei ist die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs heranzuziehen.

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