
In einigen Fällen wird nachträglich geschuldetes Arbeitsentgelt für Zeiten gezahlt, die bereits im besonderen Beitragsverfahren bei Störfällen berücksichtigt wurden. Für diese sind Beiträge aus dem nachträglich gezahlten Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des bisher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Bei der Feststellung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind die im Rahmen des besonderen Beitragsverfahrens festgestellten Arbeitsentgelte nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsberechnung und -zahlung für die Nachzahlung des Arbeitsentgelts sind so vorzunehmen, als wäre kein besonderes Beitragsverfahren abgewickelt worden.
Als Hilfswert zur Beitragsberechnung bei flexiblen Arbeitszeiten wird eine sog. "SV-Luft" benötigt.[1]
Was ist SV-Luft?
Bei der SV-Luft handelt es sich um die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem tatsächlich ausgezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Ergibt die Korrektur der SV-Luft, dass der Betrag der SV-Luft geringer als das Wertguthaben ist, sind die vom Wertguthaben im Störfall berechneten und gezahlten Beiträge zu berichtigen.
Korrektur der SV-Luft
Beginn der Bildung von Wertguthaben März 2021 | |
---|---|
monatlicher Arbeitsentgeltanspruch | 5.000 EUR |
monatlich werden als Entgeltguthaben verwendet | 700 EUR |
monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 4.300 EUR |
Störfall (Tod des Arbeitnehmers) | 31.12.2021 |
Entgeltguthaben am 31.12.2021 | 7.000 EUR |
Nachzahlung von Überstundenvergütung aus 12/2021 in 3/2022 | 300 EUR |
Ergebnis: Störfall-Beitragsberechnung am 31.12.2021 | |
Feststellung der SV-Luft: | |
BBG KV/PV | 48.37546.875 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.3. bis 31.12.2021 | 43.000 EUR |
SV-Luft | 5.375 EUR |
BBG RV/ALV | 71.000 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.3. bis 31.12.2021 | 43.000 EUR |
SV-Luft | 28.000 EUR |
Der ausgezahlte Betrag des Entgeltguthabens (7.000 EUR) ist in der Kranken- und Pflegeversicherung höher als die SV-Luft (5.375 EUR). Beiträge sind lediglich aus einem Arbeitsentgelt in Höhe von 5.375 EUR zu berechnen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung übersteigt das ausgezahlte Entgeltguthaben von 7.000 EUR die SV-Luft (28.000 EUR) nicht. Das ausgezahlte Entgeltguthaben ist hier in voller Höhe (7.000 EUR) beitragspflichtig. | |
Berichtigung der Störfall-Beitragsberechnung wegen der Nachzahlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Dezember 2021 | |
BBG KV/PV | 48.375 EUR |
./. beitragspflichtigem Arbeitsentgelt 1.3. bis 31.12.2021 | 43.000 EUR |
./. beitragspflichtige Nachzahlung für 12/2021 | 300 EUR |
SV-Luft | 5.075 EUR |
BBG RV/ALV | 71.000 EUR |
./. beitragspflichtigem Arbeitsentgelt 1.3. bis 31.12.2021 | 43.000 EUR |
./. beitragspflichtige Nachzahlung für 12/2021 | 300 EUR |
SV-Luft | 27.700 EUR |
Wegen der Nachzahlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verringert sich die SV-Luft für die Störfall-Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 5.075 EUR. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hatte diese Änderung keine Auswirkung auf die Beitragsberechnung. Das ausgezahlte Entgeltguthaben (7.000 EUR) übersteigt hier auch die berichtigte SV-Luft (27.700 EUR) nicht. Beiträge sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung weiterhin aus einem Arbeitsentgelt in Höhe von 7.000 EUR zu berechnen. |
S. Abschn. 5.1.
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