Die Sondermeldung mit Grund "55" ist auch bei Ende eines Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderlich. Hierbei gilt für das zu meldende Wertguthaben Folgendes:

  • Mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung sind Wertguthaben zu melden, die bis zum Tag vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurden.[1] Als Meldezeitraum sind der Monat und das Jahr des Eintritts der Erwerbsminderung anzugeben.
  • Zusammen mit dem Arbeitsentgelt ist das Wertguthaben, das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde, mit der erforderlichen Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung zu melden. Hierdurch kann es vorkommen, dass die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Meldezeitraums überschritten wird. Es wird deshalb empfohlen, auch diesen Teil des Wertguthabens mit einer Sondermeldung zu melden. Als Meldezeitraum sind der Monat und das Jahr der zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben. Eine besondere Meldung entfällt, wenn seit dem Eintritt der Erwerbsminderung kein Wertguthaben erzielt wurde.

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