Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerermäßigung 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.11.1997; Aktenzeichen VI R 93/95)

 

Tenor

1. Die Ablehnung des Beklagten vom … Oktober 1994, weitere Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … DM auf der Lohnsteuerkarte 1994 des Klägers einzutragen, war rechtswidrig.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist angestellter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Aus dieser Tätigkeit bezieht er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielt er auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Aufgrund eines Antrags auf Lohnsteuer(LSt)-Ermäßigung trug der Beklagte (das Finanzamt –FA–) auf seiner LSt-Karte 1994 einen Freibetrag in Höhe von … DM ein, der aus einem Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … DM, Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … DM und Sonderausgaben in Höhe von … DM besteht.

Am … September 1994 stellte der Kl einen weiteren Antrag auf LSt-Ermäßigung und begehrte Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von … DM als weiteren Freibetrag einzutragen. Der gegen den Ablehnungsbescheid des FA vom … Oktober 1994 gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom … November 1994 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit der Klage begehrt der Kl nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Eintragung der Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sein berechtigtes Interesse sehe er darin, daß diese Streitfrage auch in den LSt-Ermäßigungsverfahren der Folgejahre weiterhin ein Rolle spiele.

Zur Begründung seiner Klage rügt der Kl eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von LSt-Zahlern gegenüber Einkommensteuer(ESt)-Zahlern, die dem ESt-Vorauszahlungsverfahren nach § 37 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.

Als Gesellschafter der … GmbH, beziehe er Einkünfte aus Kapitalvermögen. Den Erwerb der Anteile habe er zum Teil fremdfinanziert. Die daraus resultierenden Schuldzinsen stellten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Die anteiligen Gewinnausschüttungen überstiegen die anfallenden Werbungskosten, so daß regelmäßig keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen anfielen. Die auf die Gewinnausschüttungen anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (Kapitalertragsteuer –KESt–) und die anzurechnende Körperschaftsteuer (KSt) würden jedoch erst bei der ESt-Veranlagung berücksichtigt. Er halte es mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für unvereinbar, daß diese Werbungskosten von ihm im LSt-Ermäßigungsverfahren nicht geltend gemacht werden könnten, während sie bei anderen Einkommensteuerpflichtigen ohne derartige Einschränkungen bereits zur Minderung von Steuervorauszahlungen führten. Es werde ihm zugemutet, auf die Gewinnausschüttungen der GmbH, die entsprechende Steuer vorauszuzahlen, obwohl auf Teile dieses Einkommens aus Dividendenzahlungen aufgrund der anfallenden Werbungskosten keine Jahressteuerschuld entstehe. Auf den Bruttobetrag der zu versteuernden Dividendenzahlungen entrichte er 47,5 % Steuer. Dieses Sonderopfer, das neben dem Zinsverlust auch einen erheblichen Liquiditätsnachteil beinhalte, werde ihm als Lohnbezieher auferlegt. Als selbständiger Steuerberater könnte er bereits im Vorauszahlungsverfahren die Werbungskosten in voller Höhe mindernd geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (–BFH–vgl. Beschluß vom 29. April 1992 VI B 152/91, BStBl II 1992, 752) könne eine Gleichstellung von ESt-Vorauszahlern und LSt-Zahlern nur dadurch herbeigeführt werden, daß jeweils die gleichen steuermindernden Umstände zu berücksichtigen seien, da die auf den Lohn entfallenden Abzugsbeträge materiell-rechtlich Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers darstellten. Die abgezogene LSt und die ESt-Vorauszahlungen sollten der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer entsprechen. Dies treffe vorliegend nicht zu, da er die Werbungskosten aus Kapitalvermögen erst im Veranlagungsverfahren geltend machen könne.

Die Nichtberücksichtigung der anrechenbaren KSt und der einbehaltenen KESt bei der Eintragung eines Freibetrags führe zu einer Ungleichbehandlung, da die ESt-Vorauszahler die anrechenbaren Steuerbeträge geltend machen könnten (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Zu einer Gleichbehandlung käme man nur dadurch, daß die mit den Einkünften im Zusammenhang stehenden Werbungskosten eingetragen würden, wobei die Einnahmen nicht zu berücksichtigen seien, da sie durch die KSt und KESt bereits hinreichend besteuert seien. Auf das vom Kl dargestellte Zahlenbeispiel im Antrag vom … September 1994 wird ergänzend Bezug genommen. Die Berücksichtigung von nur 90 % der Werbungskosten ergebe sich daraus, daß die anrechenbaren Steuern nur 47,5 % erreichten, der Spitzensteuersatz jedoch darüber liege.

Soweit das FA ausführe, er sei wegen der Eintragung des vollen Verlustes aus Vermietung und Verpac...

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