Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Umfang der Befugnis der Zollbehörden, Wohnhäuser zu betreten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Betretensbefugnis der Zollbehörden gem. § 3 Abs. 1 SchwarzArbG bezieht sich auch auf Wohnhäuser als wesentlicher Bestandteil der Grundstücke, soweit keine Wohnung i. S. d. Art. 13 Abs. 1 GG vorhanden ist.

 

Normenkette

SchwarzArbG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.06.2009; Aktenzeichen VII B 4/09)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass das Betreten ihres Hauses und die Überprüfung der dort beschäftigten Handwerker auf illegale Beschäftigung durch Beamte des Beklagten rechtswidrig waren.

Die Kläger sind Eigentümer des Wohnhauses X-Straße in Hamburg. Dieses war bis zum ... 2006 an Dritte vermietet und stand seitdem leer. Die Kläger beabsichtigten, das Haus im Juni 2008 zu beziehen und führten deshalb umfangreiche Bau- und Renovierungsmaßnahmen (Putz- und Malerarbeiten, Erneuerung der Elektrik und der Sanitäreinrichtungen) durch. Zu diesem Zweck hielten sich am 09.01.2008 der Vater der Klägerin zu 2., Herr A und mehrere Handwerker im Obergeschoss des Hauses auf. Dieses war abgesehen von einem Esstisch und Stühlen weder im Ober- noch im Untergeschoss möbliert. Im Obergeschoss waren der Putz abgeschlagen und das Mauerwerk sichtbar. In den Räumen befanden sich Baumaterialien und Werkzeuge. Zur Abdichtung der Kellerräume war ein Graben ausgehoben. In der Einfahrt stand ein Container. Die Handwerker trafen u. a. Vorbereitungen für die anstehende Verputzung der Räume. Gegen 18:30 Uhr beobachteten Beamte des Beklagten von außen zufällig die Bautätigkeiten im Haus und entschlossen sich zu einer verdachtsunabhängigen Überprüfung. Sie parkten ihre Wagen vor dem Haus und betraten dieses uniformiert und bewaffnet durch die angelehnte Haustür. Der Einsatzleiter erklärte Herrn A gegenüber die Anordnung der Prüfung, woraufhin die anwesenden Handwerker überprüft wurden. Diese gaben an, Putzarbeiten ausgeführt, Leitungen verlegt und an der Unterkonstruktion des Bodens gearbeitet zu haben. Nachbarn und Bekannte der Kläger verfolgten den rund einstündigen Einsatz und sprachen die Kläger auf das Geschehen an und fragten, ob eine illegale Beschäftigung der Handwerker Grund für die Überprüfung gewesen sei.

Am 16.01.2008 forderte der Kläger zu 1. den Beklagten telefonisch auf, sein Vorgehen schriftlich zu begründen. Dieser schickte am 16.01.2008 ein mit "Prüfungsverfügung" überschriebenes und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben an den Kläger zu 1., in welchem die Prüfungsanordnung vom 09.01.2008 auf die §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und § 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz gestützt wird.

Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 07.03.2008 - den Klägern zugestellt am 11.03.2008 - als unbegründet zurück.

Die Kläger haben am 09.04.2008 die vorliegende Klage erhoben. Die Beamten hätten am 09.01.2008 weder einen Geschäftsraum noch ein Grundstück überprüft, sondern ein eingefriedetes und abschließbares Wohnhaus, welches eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darstelle, ohne richterliche Durchsuchungsanordnung entgegen Art. 13 Abs. 2 GG durchsucht. Das Haus falle in dem Schutzbereich des Art. 13. Abs. 1 GG, da es - was unstreitig ist - eingefriedet und abschließbar, beheizt und mit Strom und Wasser versorgt gewesen sei und sich die Kläger und ihre Familienangehörigen dort auch für eine nicht unerhebliche Zeit aufgehalten hätten, insbesondere um die Renovierungsarbeiten zu überwachen. Schließlich sei das Vorgehen der Beamten unverhältnismäßig gewesen. Für einen bewaffneten Einsatz in den Abendstunden habe kein Grund bestanden. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung folge aus der Gefahr einer erneuten Überprüfung und der Absicht, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen.

Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Prüfungsanordnung des Beklagten vom 09.01.2008 und der Einspruchsbescheid vom 07.03.2008 rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 GG liege nicht vor. Das unbewohnte, renovierungsbedürftige und im Wesentlichen unmöblierte Wohnhaus stelle keine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG dar. Es habe auch keine Durchsuchung im Sinne dieses Artikels stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO statthaft. Die Prüfungsanordnung stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, der die Aufforderung enthält, die Prüfungsmaßnahmen zu dulden. So mussten die Kläger als Arbeit- bzw. Auftraggeber das Betreten ihres Hauses und die anwesenden Personen Befragungen durch die Zollbeamten gem. § 5 Abs. 1 SchwarzArbG hinnehmen. Die Anordnung wurde am ...

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