Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen als Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Veräußerung einer refinanzierten Einnahmequelle in Form einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung sind die für die Refinanzierungsdarlehen aufgewendeten Zinsen auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Veräußerung an eine Kapitalgesellschaft erfolgt ist, an der der Veräußerer ebenfalls beteiligt ist.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 17, 20

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen VIII R 64/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von nachträglichen Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Veranlagungszeiträumen 1996 bis einschließlich 1999. Die geltend gemachten Zinsen stehen im Zusammenhang mit der vom Kläger in 1995 veräußerten Beteiligung an einer kanadischen Limited (Ltd.).

I. Der Kläger war an der Ltd. mehrheitlich beteiligt (vgl. Anlage K IV 2). Zum Erwerb der Anteile (Shares) in seinem Privatvermögen hatte er Bankdarlehen aufgenommen, aus denen sich Zinsaufwendungen ergaben. Die Bankdarlehen wurden in den Jahren bis 2000 zurückgeführt. Ferner hatte der Kläger der Ltd. Darlehen gewährt und gegenüber den Mitgesellschaftern eine Bürgschaftsverpflichtung für von ihnen der Ltd. gegebene Darlehen übernommen.

Der Kläger ist auch alleiniger Gesellschafter einer GmbH in Hamburg. Die Gesellschaftsanteile der GmbH befinden sich seit Gründung der Gesellschaft weit vor 1995 in seinem steuerlichen Privatvermögen.

Mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1995 verkaufte der Kläger Anteile an der Ltd. von 66 shares der Klasse B und 300 shares der Klasse C an die GmbH zum Kaufpreis von 1 DM (Anlage K II 1). Noch nicht ausgeschüttete Gewinne sollten dem Erwerber zustehen. Ferner übertrug der Kläger für 1 weitere DM seine Rechte als Darlehensgeber für das von ihm an die Ltd. gewährte Darlehen. Die GmbH veräußerte die Beteiligung an der kanadischen Ltd. im Dezember 1999 zum Preis von 194,80 kanadischen Dollar an eine andere ausländische Kapitalgesellschaft, die einen weiteren Sanierungsversuch machen sollte.

II. Der Veräußerungsverlust aus der wesentlichen Beteiligung an der Ltd. ist beim Kläger einkommensteuerlich im Jahr 1995 berücksichtigt worden.

In seinen Einkommensteuererklärungen 1996 - 1999 machte der Kläger die aus der (bis dahin noch nicht getilgten) Fremdfinanzierung seiner veräußerten Ltd.-Beteiligung angefallenen Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, und zwar für

1996

DM 69.749,

1997

DM 27.477,

1998

DM 24.079 und

1999

DM 17.310.

In den Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1999, zuletzt geändert in den Bescheiden vom 23. April 2002 und durch Vorläufigkeitsvermerke vom 11. November 2003, wurden diese Posten nicht berücksichtigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. November 2003 wurden die Einsprüche des Klägers vom 17. Mai 2002 insoweit zurückgewiesen, als die für die Darlehen nach Anteilsverkauf aufgewendeten Zinsen nicht berücksichtigt wurden. Der verbleibende Verlustabzug wurde

zum 31.12.1996

auf

DM 3.209.220,

zum 31.12.1997

auf

DM 3.019.648,

zum 31.12.1998

auf

DM 2.242.295 und

zum 31.12.1999

auf

DM 1.898.692

festgestellt.

III. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 4. (eingegangen 5.) Dezember 2003 Klage mit dem Ziel der Anerkennung der Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Er trägt vor, er habe die Ltd.-Anteile nicht an irgendeinen Fremden veräußert, sondern an die GmbH, an der er seit ihrer Gründung bis heute unverändert zu 100 % beteiligt sei. Durch die Veräußerung seiner Anteile an der kanadischen Ltd. an die GmbH sei er vom unmittelbaren zum mittelbaren Gesellschafter geworden; damit sei er nach wie vor an der kanadischen Gesellschaft beteiligt gewesen. Diese mittelbare Beteiligung sei zumindest im vorliegenden Fall wie eine unmittelbare Beteiligung zu behandeln. Verdeckte Gewinnausschüttungen aus der kanadischen Ltd. würden bei Anwendung des deutschen Steuerrechts ihm (dem Kläger) zugerechnet werden. Auch Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an der kanadischen Ltd. durch die GmbH wären in den Jahren 1996 bis 1999 bei der GmbH steuerpflichtige Gewinne gewesen und hätten zur weiteren Ausschüttung an ihn zur Verfügung gestanden oder hätten im Falle der Thesaurierung zu einer Werterhöhung seiner Gesellschaftsanteile an der GmbH geführt. Zwar sei die Beteiligung an der Ltd. im Veräußerungszeitpunkt nur mit 1 DM anzusetzen, jedoch hätten die übrigen Gesellschafter und das Management auch in den Folgejahren versucht, die Gesellschaft zu sanieren. Bei Erfolg hätte die Beteiligung eine Wertsteigerung erfahren. Eine solche Entwicklung hätte zu einem Veräußerungsgewinn oder zu Dividendenzahlungen führen können. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne auf diesen Sachverhalt nicht angewandt werden, da diese sich auf Zinsaufwendungen beziehe, die nach Vollbeendigung einer GmbH angefa...

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