rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersentlastungsbetrag: Nichtberücksichtigung durch Steuerabzug abgegoltener Kapitalerträge

 

Leitsatz (redaktionell)

In die die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag sind Kapitalerträge, die dem Steuerabzug nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben, nicht einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 5b, §§ 24a, 32d Abs. 1, § 43 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Altersentlastungsbetrages gemäß § 24a des Einkommensteuergesetzes –EStG–.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, die beide vor Beginn des Streitjahrs 2009 das 64. Lebensjahr vollendet hatten. Sie erzielten im Streitjahr u. a. Kapitalerträge i. S. von § 20 EStG; diese hatten bereits der Abgeltungssteuer unterlegen (vgl. §§ 32d, 43 a EStG).

In der Einkommensteuererklärung 2009 beantragten die Kläger die sog. Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und die Festsetzung der Kirchensteuer. Mit Bescheid vom 06.05.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 unter Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen fest; zugleich berücksichtigte er für beide Kläger einen Altersentlastungsbetrag (insgesamt 1.796 EUR). Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und machten geltend, die Abgeltungssteuer für die Kapitalerträge sei günstiger als der 25%ige Steuerabzug; die Anlage KAP hätten sie nur wegen der Kirchensteuer und wegen des Altersentlastungsbetrages abgegeben. Daraufhin änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 31.05.2010 dahin, dass er die Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Ansatz ließ; der Altersentlastungsbetrag entfiel (0 EUR), da der Beklagte ihn auf der Grundlage allein der (negativen) Einkünfte aus selbständiger Arbeit berechnete, indes insoweit die Kapitalerträge nicht einbezog. Hiergegen legten die Kläger wiederum Einspruch ein mit dem Begehren, den Altersentlastungsbetrag unter Berücksichtigung auch der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berechnen und entsprechend mit 1.796 EUR anzusetzen; wenn der Gesetzgeber den Altersentlastungsbetrag für den Fall der Abzugssteuer insoweit hätte versagen wollen, hätte er dies unter entsprechender Ergänzung des Gesetzeswortlauts des § 24a EStG ausdrücklich regeln müssen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.06.2010 als unbegründet zurück. Bei Nichtausübung des Veranlagungswahlrechts nach § 32d EStG gehörten die Kapitalerträge nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften (vgl. auch § 43 Abs. 5 EStG) und könnten daher im Rahmen der individuellen Besteuerung – u. a. der Bemessung des Altersentlastungsbetrages – nicht berücksichtigt werden. Dass hier der Altersentlastungsbetrag insgesamt entfalle, sei im Übrigen nicht Folge der Abgeltung der Kapitalerträge, sondern des Fehlens anderer positiver Einkünfte.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Regelung des § 2 Abs. 5b EStG (Grundsatz der Nichtberücksichtigung steuerabgegoltener Kapitalerträge) machen die Kläger geltend, diese Vorschrift vermöge ihren klaren Rechtsanspruch aus § 24a EStG nicht auszuhebeln.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 31.05.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 21.07.2010 dahin zu ändern, dass ein Altersentlastungsbetrag von 1.796 EUR gewährt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht ist gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung befugt, sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, weil der Streitwert 500 EUR nicht übersteigt. Im Hinblick darauf entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren, weil dies nach Aktenlage angebracht erscheint, zumal die Kläger auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet haben und der Beklagte eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO); der Beklagte hat den Altersentlastungsbetrag zutreffend außer Ansatz gelassen.

Gemäß § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG sind, soweit Rechtsnormen des EStG an die Begriffe „Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte” anknüpfen, Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG nicht einzubeziehen. Das gilt gemäß Satz 2 der Regelung nicht in bestimmten, dort näher bezeichneten Fällen der §§ 10b Abs. 1, 32, 32d Abs. 2 und 6, 33 sowie § 33a EStG. Vorliegender gesetzlicher Grundsatz führt hier zu einem Ansatz des Altersentlastungsbetrages mit lediglich 0 EUR.

Die Kläger haben Kapitalerträge erzielt, die im Streitjahr dem Steuerabzug nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben. Als Rechtsfolge ergibt sich, dass die Vorschrift des § 24a EStG, soweit sie an den Begriff der „Einkünfte” anknüpft, hier ohne Einbeziehung der Kapitalerträge anzuwenden ist. Damit verbleiben als denkbare Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag von vorneherein nur die von den Klägern erzielten negativen Einkünfte aus...

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