Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einbeziehung von Kapitalerträgen nach §§ 32d Abs. 1, 43 Abs. 5 EStG in den Altersentlastungsbetrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG, die von der Abgeltungssteuer erfasst werden, sind in die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG § 32d Abs. 1, § 43 Abs. 5, § 24a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger ein Altersentlastungsbetrag gem. § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.

Der Kläger bezog im Streitjahr 2009 Versorgungsbezüge, Leibrenten und Kapitalerträge.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr zunächst mit Bescheid vom 2. November 2010 unter Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrages von 1.900 EUR auf … EUR fest. Am 3. Dezember 2010 erging ein gem. § 164 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) geänderter Bescheid, in dem der Beklagte nunmehr die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrages auf … EUR festsetzte. Die Kapitalerträge in Höhe von 635.305 EUR, die nach § 32d Abs. 1 EStG im Wege der Abgeltungssteuer besteuert wurden, berücksichtigte er dabei unter Anrechnung eines noch nicht ausgeschöpften Sparerfreibetrages in Höhe von 801 EUR mit 634.504 EUR.

Den hiergegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger damit, dass ihm ein Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.900 EUR zu gewähren sei. Dieser stehe auch Rentnern mit Nebeneinkünften wie Zinsen oder Dividenden zu. In § 24a EStG sei ausdrücklich geregelt, in welchen Fällen der Altersentlastungsbetrag unberücksichtigt bleibe. Da Kapitalerträge in § 24a EStG nicht erwähnt seien, sei der Altersentlastungsbetrag zu gewähren. Aus den Regelungen der §§ 43 Abs. 5 EStG und 32d EStG ergebe sich nichts anderes. Diese Normen seien in § 24a EStG nicht erwähnt, so dass bezüglich der Kapitalerträge kein Ausschlusstatbestand eingreife.

Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 19. August 2011 als unbegründet zurück. Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Ergänzend trägt er vor, dass § 24a EStG keinen Ermessensspielraum eröffne. Die Norm sei eindeutig formuliert und hinreichend bestimmt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei Kapitaleinkünften kein Altersentlastungsbetrag zu gewähren sei, so hätte er dies bei der Gesetzesänderung zum Ausdruck gebracht.

Zudem gelte die pauschale Besteuerung der Kapitalerträge nicht uneingeschränkt. Schließlich könne ein Steuerpflichtiger z.B. eine Günstigerprüfung durchführen lassen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Einkommensteuer unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 3. Dezember 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2011 unter Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrages in Höhe von 1.900 EUR niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass § 2 Abs. 5b EStG die Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, bereits bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ausschließe. Demnach komme eine Prüfung des Ausnahmetatbestandes des § 24a EStG nicht mehr in Betracht. Soweit nach einer Günstigerprüfung Kapitalerträge nicht der Abgeltungssteuer gem. § 32d EStG unterlägen, greife § 2 Abs. 5b EStG nicht ein und § 24a EStG sei zu prüfen. Dies sei allerdings im Streitfall nicht geboten, da die Einkünfte des Klägers der Abgeltungssteuer unterlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Beklagte hat den Altersentlastungsbetrag zutreffend außer Ansatz gelassen.

Gemäß § 24a EStG ist Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Altersentlastungsbetrag zu gewähren. Die Vorschrift bezweckt, Altersbezüge, die nicht in Leibrenten oder Versorgungsbezügen bestehen, in abgemilderter Form zu besteuern. So sollen Einkünfte, die anders als Leibrenten und Versorgungsbezüge keiner ermäßigten Besteuerung unterliegen, ebenfalls eine altersbedingte Ermäßigung erfahren (vgl. Steiner in Lademann EStG § 24a EStG, Rdnr. 1).

Der Altersentlastungsbetrag wird unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, die vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a Satz 3 EStG). Jedoch erhalten nicht alle Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, den Entlastungsbetrag. Da dieser nicht für bereits in anderer Weise begünstigte Versorgungsbezüge und Leibrenten gilt, erhalten Rentner, Pensionäre und pensionierte Abgeordnete ihn grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten nur dann, wenn sie noch andere Einkünfte oder Arbeitslohn beziehen. Hierzu regelt § 24a Satz 1 EStG, dass der Altersentlastungsbetrag bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Pr...

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