rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung von Werbungskosten (Vermögensverwaltungsgebühren) auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Stehen Kosten einer umfangreichen Vermögensverwaltung sowohl mit Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch mit der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im wirtschaftlichen Zusammenhang, so sind die Ausgaben auf die Einkunftsarten entsprechend aufzuteilen.
  2. Der Aufteilungsschlüssel für Vermögensverwaltungsgebühren in der Verfügung der Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster vom 28. Oktober 2004 (EStG-Kartei NRW § 20 EStG Fach 4 Nr. 801) ist sachgerecht.
  3. Aus der Rechtsprechung des BFH zu Aufwendungen, die sowohl mit steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang stehen, kann nicht abgeleitet werden, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen und steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen ausschließlich der Einkunftsart des § 20 EStG zuzuordnen sind.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, §§ 20, 23

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Vermögensverwaltungsgebühren und anderen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Einkommensteuergesetz - EStG - oder bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von §§ 22, 23 EStG.

Die Klägerin besaß ein Kapitalvermögen in Höhe von rd. 5 Mio. DM. Dieses wurde zum Teil von der A-Bank Vermögensverwaltung und zum Teil durch I-Bank Vermögensverwaltung verwaltet. Das Kapitalvermögen wurde durch die beauftragten Vermögensverwalter in Geldmarktfonds, in festverzinsliche Wertpapiere und in Aktien bzw. Aktienfonds und -zertifikaten angelegt.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren folgende Kapitalerträge und Veräußerungsverluste (Anschaffungskosten ./. Veräußerungspreise):

2000

2001

2002

Kapitalerträge

110.955,00 DM

178.006,00 DM

85.130,00 DM

Veräußerungsverluste

157.473,00 DM

180.609,00 DM

29.423,00 DM

Ihre Aufwendungen betrugen demgegenüber:

2000

2001

2002

A-Bank

9.182,61 DM

16.704,47 DM

7.043,74 DM

I-Bank

17.284,03 DM

15.832,51 DM

7.157,20 DM

Arbeitszimmer, Telefon

1.793,00 DM

2.961,37 DM

1.619,32 DM

Steuerberatung

./.

1.116,50 DM

1.825,01 DM

Schuldzinsen

./.

91,30 DM

7,85 DM

Abwicklungsgebühr

./.

221,90 DM

39,20 DM

Depotkosten

892,32 DM

1.822,87 DM

1.089,27 DM

29.152,78 DM

38.750,92 DM

18.790,59 DM

Die von der Klägerin abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge sahen eine halbjährliche Vermögensverwaltungsgebühr in Höhe von 0,5 % zzgl. Mehrwertsteuer, berechnet nach dem Gesamtwert des verwalteten Vermögens per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, vor. In der Vergütungsvereinbarung mit I-Bank Vermögensverwaltung heißt es, das Vermögensverwaltungsentgelt decke An- und Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Kontoführungsgebühren sowie das Entgelt für die Vermögensverwaltung ab. Die Vereinbarung mit der A-Bank Vermögensverwaltung besagt, dass neben dem Vermögensverwaltungshonorar keine weiteren Kosten und Provisionen für den An- und Verkauf von Wertpapieren oder Depotverwaltungsentgelte anfallen.

Der Beklagte hat die Vermögensverwaltungskosten der Klägerin den Kapitalerträgen im Sinne von § 20 Einkommensteuergesetz - EStG - und den Veräußerungsverlusten im Sinne von § 23 EStG gemäß der Verfügung der Oberfinanzdirektionen - OFDen - Rheinland und Münster vom 28. Oktober 2004 (EStG-Kartei NRW § 20 EStG Fach 4 Nr. 801) zugeordnet.

Der Beklagte hat jeweils 1/3 der Gesamtgebühren als Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten ausgegliedert und den anteiligen Kosten im Sinne von § 23 EStG zugerechnet.

Von der verbleibenden Verwaltungsgebühr hat er 50 % dem Bereich der Bestandsverwaltung zugeordnet und als anteilige Kosten im Sinne von § 20 EStG qualifiziert.

50 % der verbleibenden Verwaltungsgebühr hat er als Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermögensumschichtung behandelt. Er hat diese Aufwendungen zu den Einkünften aus § 23 EStG gerechnet, soweit sie mit steuerpflichtigen Veräußerungen im Zusammenhang stehen, und den Einkünften im Sinne von § 20 EStG, soweit sie mit nicht steuerbaren Vorgängen zusammenhängen.

Wegen Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 81 bis 84 der FG-Akte Bezug genommen.

Der Beklagte hat in Abstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die weiteren Werbungskosten jeweils zur Hälfte bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 20 EStG und der Einkünfte nach § 23 EStG abgezogen.

Der Beklagte hat die Einkünfte auf folgende Beträge berechnet:

2000

2001

2001

Einkünfte § 20

Kapitalerträge gesamt

110.955,00 DM

178.006,00 DM

85.130,00 DM

Anteil volle Besteuerung

110.955,00 DM

172.458,00 DM (96,88 %)

72.331,00 DM (85 %)

Anteil Halbeinkünfteverfahren

0,00 DM

5.548,00 DM (3,12 %)

12.799 DM (15 %)

WK voll abzugsfähig

10.165,28 DM (100 %)

20.512,47 DM (96,88 %)

8.525,79 DM (85 %)

WK halb abzugsf...

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