rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der in F. wohnhafte Kläger erzielte 1993 Einkünfte als angestellter Versicherungsvertreter der … Versicherungen (Bl. 1, 6 ff. FA). Er war im wesentlichen im Außendienst tätig (Bl. 7 ff. FA). Sein Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr 63.922 DM (Bl. 6 Rs. FA). Darin enthalten war ein Betrag in Höhe von 12.600 DM, der von der Arbeitgeberin des Klägers als versteuerte Reisekosten-Pauschale mit 1.050 DM monatlich ausgezahlt worden war (Bl. 14 FA).

In seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1993 machte der Kläger Werbungskosten – WK – in Höhe von insgesamt 33.294 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (Bl. 5 Rs. FA), von denen sich 23.394,80 DM auf Reisekosten bezogen (Bl. 19 FA). Zu deren Nachweis legte der Kläger 12 handschriftlich ausgefüllte „Reisekostenrechnung”-Formulare seiner Arbeitgeberin vor (Bl. 7 ff. FA). Diese Vordrucke enthielten Spalten, in denen Angaben über Abfahrtstag und -uhrzeit, Reiseweg, Uhrzeit der Rückkehr, gefahrene Kilometer, Fahrtkosten, Tagegeld (mit und ohne Übernachtung), Platzspesen sowie Verhandlungs- bzw. Vertragspartner eingetragen werden konnten. Mit Ausnahme der unausgefüllten beiden letztgenannten Spalten enthielten die Formulare Angaben wie folgt (z. B. Bl. 8 FA): Tag: 1.2.; Abfahrt: 8.00 Uhr; Reiseweg: F. – L. – M. – L. – F. –; Rückkehr: 19.00 Uhr; gefahrene km: 111; Fahrtkosten (Zeit): 11,0; Tagegeld: ohne Übernachtung. Kilometerstände wurden nicht aufgezeichnet, da das Formular hierfür keine gesonderte Spalte enthielt. Nach den 12 Reisekosten-Rechnungen war der Kläger 1993 insgesamt 32.765 km im dienstlichen Interesse gefahren und dabei – einschließlich Lehrgangstagen – 236 Tage unterwegs. Die Kosten für Fahrt, Unterbringung und Verpflegung des Klägers an den Lehrgangstagen hatte seine Arbeitgeberin getragen (Bl. 27–29, 33–38 FA).

Von den geltend gemachten WK erkannte der Beklagte im ESt-Bescheid für 1993 vom 29. März 1995 lediglich 25.304 DM an (Bl. 43 FA), weil dem Kläger anderenfalls keine ausreichenden Beträge zur Bestreitung des sonstigen Lebensunterhalts verblieben wären (Bl. 45 Rs. FA). Dazu verminderte er im Schätzungswege die Reisekosten des Klägers um 7.809 auf 15.585 DM, indem er die Fahrtkosten mit der von der Arbeitgeberin des Klägers gezahlten Monatspauschale von 1.050 DM ansetzte und von einem Verpflegungsmehraufwand zu angenommenen 15 DM täglich für 199 Reisetage – nämlich 220 Arbeitstage abzüglich 21 kostenfreier Lehrgangstage – ausging (Bl. 45 Rs. FA). Den dagegen fristgerecht (Bl. 47 FA) eingelegten Einspruch des Klägers, den dieser im wesentlichen damit begründete, daß sein „sonstiger Lebensunterhalt” im Streitjahr überwiegend von seiner Familie bestritten worden sei und in den Reisekosten-Abrechnungen die aufgesuchten Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht hätten angegeben werden können (Bl. 50 FA), wies der Beklagte durch hiermit in Bezug genommene Einspruchsentscheidung vom 11. September 1995 (Bl. 11 ff. FG), die am selben Tage als einfacher Brief zur Post gegeben wurde, als unbegründet zurück.

Am 13. Oktober 1995 hat der Kläger vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben.

Er macht geltend (Bl. 1 f., 16 FG): Er habe 1993 über ausreichende Finanzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Daß ihm nämlich noch weitere Gelder zur Verfügung gestanden hätten, zeige bereits seine Versteuerung nach Progressionsvorbehalt. Entgegen der Einspruchsentscheidung könnten, auch wenn bei den Reisekosten keine Kilometerstände aufgezeichnet worden seien, an der Wahrhaftigkeit seiner ansonsten ins einzelne gehenden Reisekosten-Abrechnungen keinerlei Zweifel bestehen. Ebenso bleibe er dabei, daß er aus zivil- und datenschutzrechtlichen Gründen und den daraus folgenden vertraglichen Bindungen gehindert sei, die von ihm aufgesuchten Kunden namentlich zu benennen. Soweit der Beklagte in der Einspruchsentscheidung einen morgendlichen Kundenbesuch herausgreife und anzweifele, daß dieser bereits um 7.20 Uhr stattgefunden habe, sei anzumerken, daß Versicherungsvertreter ihre Kunden regelmäßig nur außerhalb deren Arbeitszeiten, nämlich nachmittags nach 16.00 bzw. 17.00 Uhr und morgens vor 8.00 Uhr aufsuchen könnten. Letzteres sei etwa insbesondere dann möglich, wenn es nicht um eine längere Beratung, sondern z. B. nur um den Abschluß einer Kfz-Versicherung oder ähnliches gehe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des ESt-Bescheides vom 29. März 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 11. September 1995 die ESt für 1993 unter Berücksichtigung der in der ESt-Erklärung für 1993 geltend gemachten Reisekosten auf 1.703 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Zur Begründung verweist er zunächst auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor (Bl. 9 f.): Für die Beweiskraft der streitbefangenen Abrechnungen sei die Angabe der ...

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