Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheiht nach § 3b EStG für pauschale Flugzulagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.

2. Feste Monatsbeträge, die einem Flugkapitän pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit gewährt werden, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 3b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2010; Aktenzeichen VI R 27/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob in gewährten Flugzulagen enthaltene Zulagen für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit im Sinne des § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind.

Der Kläger ist Flugkapitän (Pilot) und war in den Streitjahren als Arbeitnehmer bei der Firma X (2002) und anschließend bei der Firma Y (2005) beschäftigt, beide ansässig in A, Österreich.

Der Kläger absolvierte ausschließlich Langstreckenflüge von Österreich nach Z. Grundlage für das Arbeitsverhältnis bildete der Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund andererseits vom 1. Juli 2001 (Bl. 24 bis 47 d.A.) und die Neufassung vom 1. April 2004 („Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Firma Y und Firma X”) (Bl. 48 bis 97 d.A.) mit dem Anhang I (Einstufung, Umstufung und Verwendungsgruppen, Bl. 98 bis 101 d.A.), dem Anhang II (Gehalttabellen gültig ab dem 1.4.2004, Bl. 102 bis 109 d.A.) und dem Anhang III (Zeitzonen-Tabelle, Bl. 110 d.A.).

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 a des Kollektivvertrages richtet sich die Arbeitszeit grundsätzlich nach den betrieblichen Erfordernissen. Die periodische Verteilung bzw. Einteilung der Arbeitszeit erfolgt ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen sowie Nachtstunden durch den Arbeitgeber (Bl. 60 d.A.).

Nach § 9 des Kollektivvertrages werden Mehrleistungen einerseits mit 1/75 des Monatsbruttogrundgehaltes sowie der Flugzulage abgegolten (Bl. 75 d.A.).

Zwischen den Tarifparteien wurde bezüglich der Flugzulage eine Widmung erstellt, in der eine Aufteilung nach Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit und für allgemeine Berufserschwernisse erfolgt (in der vor dem 1. April 2004 gültigen Fassung, Bl. 119 ff. d.A.). In dieser „Widmung Flugzulage fliegendes Personal” wird ausgeführt: „Um im Einzelfall keine separate Berechnung der tatsächlichen Höhe der aus den wechselnden Einsätzen eines Dienstnehmers während der Nachtzeit, für Arbeiten an Samstagen und Sonntagen sowie für die speziellen Berufserschwernisse gebührenden Flugzulage durchführen zu müssen, werden die zustehenden Zulagenkomponenten pauschal im Wege einer monatlich gleichbleibenden Flugzulage abgegolten, da davon ausgegangen werden kann, dass die Dienstnehmer… wechselnd zwischen Mittel- und Langstrecke eingesetzt werden.

Bezüglich der Aufteilung der Flugzulage auf die einzelnen Zulagenkomponenten kann von folgender grundsätzlicher Verteilung ausgegangen werden:

„Für Nachtarbeit: Auf 20 % des Grundgehalts eine 100 % – Zulage =

20 %

für Samstagarbeit: Auf 14,3 % des Grundgehalts eine 50 % – Zulage =

7 %

für Sonntagarbeit: Auf 14,3 % des Grundgehalts eine 100 % – Zulage =

14 %…”.

Die Arbeitszeiten des Klägers in den Streitjahren ergeben sich aus den Anlagen K 11 (Bl. 134 bis 145 d.A.) bzw. K 13 (Bl. 170 bis 181 d.A.) bzgl. 2002 sowie aus K 10 (Bl. 122 bis 133 d.A.) bzw. K 14 (Bl. 182 bis 193 d.A.) bzgl. 2005.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre vertritt der Kläger die Auffassung, gemäß § 3 b EStG seien für Nachtarbeit 25 % und für Sonntagsarbeit 50 % als Zuschlag vom Grundgehalt steuerfrei. Nach der o.g. Widmung erhalte der Kläger für geleistete Nachtarbeit einen Zuschlag von 20 % des Grundgehaltes sowie für geleistete Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 14,3 % des Grundgehaltes. Ausgehend von einem Grundgehalt in Höhe von 36.799,86 EUR bezüglich 2002 sowie in Höhe von 47.479,72 EUR bezüglich 2005 errechnet der Kläger folgende gemäß § 3 b EStG steuerfreien Beträge:

2002

Nachtarbeit

20 % × Grundgehalt =

7.359,97 EUR

Sonntagsarbeit

14,3 % × Grundgehalt =

5.262,38 EUR

12.622,35 EUR

2005

Nachtarbeit

20 % × Grundgehalt =

9.495,94 EUR

Sonntagsarbeit

14,3 % × Grundgehalt =

6.789,60 EUR

16.285,54 EUR

Am 13. Juni 2006 erging der Einkommensteuerbescheid für 2002 (Bl. 18 ESt-Akten), gegen den der Kläger form- und fristgerecht Einspruch einlegte.

Am 15. Oktober 2007 ergingen Einkommensteuerbescheide für 2002 (Bl. 10 d.A.) sowie für 2005 (Bl. 12 d.A.). Dagegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein.

In der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2007 wurden die Einsprüche bezüglich der Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Flugzulage sei steuerpflichtig. Eine nur rechnerische Aufteilung eines für die geschuldete regelmäßige Arbeitsleistung gezahl...

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