rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn, wenn der Auflösungswert einer Rückdeckungsversicherung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine für den Arbeitnehmer fortgeführte Einzelversicherung übertragen wird

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird der gekündigte Arbeitnehmer aufgrund eines Fortführungsangebots der Rückdeckungsversicherung in die Lage versetzt, sich für eine Fortführung der Versicherung oder eine Auszahlung des Übertragungswerts zu entscheiden, fließt ihm der sog. Übertragungswert als Arbeitslohn zu.

2. Der Zufluss setzt nicht die Kenntnis der (konkreten) Höhe des als sonstiger Bezug zugeflossenen Betrages voraus.

 

Normenkette

EStG §§ 11, 38 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.09.2015; Aktenzeichen VI R 32/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und wann ein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt, wenn der sog. Auflösungswert einer Rückdeckungsversicherung, aus der der Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschieden ist, auf eine für den Arbeitnehmer fortgeführte Einzelversicherung übertragen wird.

Die Kläger war seit September 1993 Arbeitnehmer der X-GmbH. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß einem vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 27. Oktober 2004 geschlossenen Vergleich mit Ablauf des 31. Juli 2001 (s. ESt-Akten 2004 Bl. 16). In dem Vergleich wurde die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 192.000 EUR brutto vereinbart.

Die X-GmbH hatte für den Kläger bei der Schweizerischen … (nunmehr: Y-AG) –Versicherungsunternehmen oder Versicherer– eine Direktversicherung und eine Rück-deckungsversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung abgeschlossen. Mit EMail vom 9. November 2004 (s. FG-Akte Bl. 215) teilte die X-GmbH dem Versicherer mit, dass der Kläger „rückwirkend zum 31.07.2001 bei X-GmbH ausgeschieden” ist. Der Versicherer erstellte darauf am 14. Dezember 2004 eine „Abrechnung zum Dienstaustritt per 01.08.2001”, die der X-GmbH übersandt wurde (Einkommensteuerakte Bl. 17). Aus der Abrechnung ergeben sich für die Direktversicherung und die Rückdeckungs-versicherung jeweils das Deckungskapital und die Überschussanteile und es wird ein Arbeitnehmeranspruch von insgesamt 31.208 EUR ausgewiesen, wovon 12.420 EUR auf die (bereits pauschal versteuerte) Direktversicherung und 18.788 EUR auf die Rückdeckungsversicherung entfallen. In der Abrechnung heißt es weiter, dass die versicherte Person über den Arbeitnehmeranspruch ein „Fortführungsangebot” erhält. Die Abrechnung enthält ferner den Hinweis:

„Achtung bei dieser Versicherung individuelle Versteuerung beachten! Individuell zu versteuern EUR 18.788 EUR”.

Die X-GmbH erstellte am 28. Dezember 2004 für den Kläger die „Abrechnung der Brut-to-Netto-Bezüge für Dezember 2004”. Gemäß der Abrechnung wurde ein Betrag in Höhe von 18.788 EUR („Verst. Schweizer LV Jt”) als sonstiger Bezug erfasst und der Lohnsteuer unterworfen.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 (FG-Akte Bl. 236) unterbreitete der Versicherer dem Kläger einen „Vorschlag zur Fortführung Ihrer Versicherung A 111…” (FG-Akte Bl. 237 ff), wobei zwei Varianten (Beitragsfreistellung oder weitere monatliche Beitragsleistung in Höhe von 25,60 EUR) angeboten wurden. In dem Schreiben heißt es u.a:

„… Ihre Versicherung war Teil des in unserem Unternehmen geführten Kollektivversicherungsvertrages Nr. 22… Ihres früheren Arbeitgebers. Entsprechend den dortigen vertraglichen Vereinbarungen ist mit der Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses auch das Ausscheiden aus diesem Kollektivversicherungsvertrag verbunden. Das bringt einige Änderungen mit sich: Das Wichtigste zuerst: Ihre Versicherung wird ohne Gesundheitsprüfung als persönliche Einzelversicherung mit einer neuen Versicherungsschein-Nummer weitergeführt. Wir haben Ihnen einen Vorschlag nach unserem Fortsetzungstarif ausgearbeitet. Dieser Tarif bietet Ihnen einen Vorteil, den Sie bei Neuabschluss einer allgemeinen Einzelversicherung nicht erreichen können (keine erneuten Abschlusskosten, dadurch höhere Versicherungssumme). Als Beginn für die Fortführung in der Einzelversicherung gilt der Umstellungstermin. … Grundsätzlich bewirkt die Abmeldung aus einem Kollektivversicherungsvertrag durch den bisherigen Vertragspartner eine Beitragsfreistellung bei gleichzeitiger Herabsetzung der Versicherungssumme. Diese beitragsfreie Versicherungssumme ersehen Sie aus dem Vorschlag. … Bekommen wir keine Nachricht von Ihnen, so erhalten Sie den Versicherungsschein über die beitragsfreie Versicherungsanwartschaft mit verringerter Versicherungssumme. …”

In dem Vorschlag heißt es unter 5.: „Beitragsfreie Weiterführung”

„Ohne Fortsetzung der Beitragszahlung beträgt

das Todes- und Erlebnisfallkapital

45524,66 EUR zzgl. Überschüsse

die monatliche BU-Rente

379,37 EUR zzgl. Bonusrente

Diese beitragsfreie Versicherungsanwartschaft resultiert aus dem Übertragungswert aus der Kollektivversicherung.”

In dem –nur...

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