5.1 Abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft in einer abhängigen Anstellung schuldet.

Hierdurch wird klargestellt, dass es nicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt, sondern lediglich auf die Verpflichtung, seine Arbeitskraft für den Arbeitgeber einzusetzen. Dies hat Bedeutung für Zahlungen des Arbeitgebers trotz urlaubs- oder krankheitsbedingten Fernbleibens von der Arbeit. Solche Zahlungen gehören ebenfalls zum Arbeitslohn. Weiter ist es unerheblich, ob der Einsatz der Arbeitskraft dem Arbeitgeber unmittelbar nützt. Aus diesem Grund kann auch die Verpflichtung zur eigenen Aus- oder Weiterbildung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen, sodass Lehrlinge zu den Arbeitnehmern gehören.[1]

 
Hinweis

Abgrenzung der Arbeitnehmertätigkeit

Nebenberuflich tätige Musiker, die in Gaststätten auftreten, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung Arbeitnehmer des Gastwirts. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn die Kapelle gegenüber Dritten als selbstständige Gesellschaft oder der Kapellleiter als Arbeitgeber der Musiker auftritt bzw. der Musiker oder die Kapelle nur gelegentlich spielt.[2]

Ein Reisevertreter kann auch dann Arbeitnehmer sein, wenn er erfolgsabhängig entlohnt wird und ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt ist, die nicht Ausfluss seiner eigenen Machtvollkommenheit ist.[3]

Gesetzes- oder sittenwidriges Verhalten unerheblich

Es kommt für die Annahme eines Dienstverhältnisses auf die Einhaltung bestimmter Formvorschriften oder auf den Abschluss eines Vertrags überhaupt nicht an. Auch ist unbeachtlich, ob der Beschäftigte voll oder zumindest teilweise geschäftsfähig[4] ist, sodass auch Menschen mit psychischen Störungen und Kinder Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne sein können. Entsprechendes gilt für ausländische Beschäftigte ohne gültige Arbeitserlaubnis und grundsätzlich auch für Schwarzarbeiter.[5]

Dies folgt daraus, dass ein gesetz- oder sittenwidriges Verhalten regelmäßig für die Besteuerung unerheblich ist; auch unwirksame Rechtsgeschäfte bleiben steuerlich beachtlich, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten lassen.[6] In diesen Fällen wird in aller Regel ein sog. faktisches Dienstverhältnis vorliegen, das für die Besteuerung des Beschäftigten als Arbeitnehmer ausreicht und den Arbeitgeber dementsprechend zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

5.2 Eingliederung in das Unternehmen

Für ein abhängiges Dienstverhältnis ist weiterhin kennzeichnend, dass der Beschäftigte in das Unternehmen, den Betrieb oder die Verwaltung eines anderen eingegliedert[1] und vom Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit freigestellt ist.[2] Diese Entscheidung ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu treffen. Dabei ist dessen gesamte rechtliche, wirtschaftliche und soziale Stellung gegenüber seinem Auftraggeber im Einzelnen zu würdigen.[3]

Weisungsgebundenheit

Grundlage der geforderten Weisungsgebundenheit kann sein:

  • ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis, wie z. B. bei Beamten und Richtern, oder
  • die Folge des Direktionsrechts, mit dem ein Arbeitgeber die Art und Weise, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmt.[4]

Die Weisungsbefugnis kann eng, aber auch locker sein, wie z. B. bei einem angestellten Chefarzt, der fachlich weitgehend eigenverantwortlich handelt.

Entscheidend ist, ob die beschäftigte Person einer Weisung bei der Art und Weise der Ausführung der geschuldeten Arbeitsleistung zu folgen hat oder ob ein solches Weisungsrecht nicht besteht.

Folglich ist eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers stets dann anzunehmen, wenn der Beschäftigte unter der Leitung eines anderen steht. Dies muss indes nicht bedeuten, dass er bestimmten Einzelweisungen seines Arbeitgebers unterliegt. Vielmehr können auch Personen, denen ein hohes Maß an Verantwortung und Entscheidungsfreiheit übertragen worden ist und die in dieser Funktion selbst Weisungsbefugnisse umfassend ausüben, Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne sein.

 
Hinweis

Kurzfristig Beschäftigte

Solch eine Eingliederung in einen Betrieb kann auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung gegeben sein, wie z. B. bei einer Urlaubsvertretung. Sie ist aber eher bei einfachen als bei gehobenen Arbeiten anzunehmen, z. B. bei Gelegenheitsarbeitern, die zu bestimmten unter Aufsicht durchzuführenden Arbeiten herangezogen werden.[5]

Die vorstehenden Kriterien gelten auch für die Entscheidung, ob ein sog. Schwarzarbeiter Arbeitnehmer des Auftraggebers ist.[6]

Das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit ist stets nach den Regelungen im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten zu beurteilen (z. B. dem Anstellungsvertrag). Wie der Beschäftigte nach außen, also im ...

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