Der Übergang von einem abhängigen zu einem freien Beschäftigungsverhältnis bzw. zu einer selbstständigen Tätigkeit kann fließend sein. Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis rechtstechnisch bezeichnet haben (Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag oder Auftrag), sondern wie es tatsächlich durchgeführt wird.

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