Rz. 5
Den Beschluss hat die Kommission zu begründen. Dabei muss sie darlegen, wie sie sich mit den 3 vorgegebenen Kriterien auseinandergesetzt hat und welches ihre wesentlichen Entscheidungsgründe waren.[1]
Für die Begründung schreibt Abs. 3 die Schriftform vor.
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