1 Weisungsfreiheit, Abs. 1

 

Rz. 1

§ 8 Abs. 1 MiLoG statuiert die Weisungsfreiheit der Kommissionsmitglieder. Die Mitglieder unterliegen sowohl gegenüber der Bundesregierung, als auch den jeweiligen Spitzenorganisationen, keinen Weisungen.

In der Literatur wird aus der Weisungsfreiheit der Mitglieder gefolgert, dass eine Abberufung der Mitglieder aus ihrem Amt nur aus wichtigem Grund möglich sein kann. Andernfalls würde die Weisungsfreiheit unterlaufen werden.[1]

[1] Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, § 8 Rz. 7.

2 Ehrenamt, Abs. 2

 

Rz. 2

Gemäß Abs. 2 handelt es sich bei der Arbeit in der Mindestlohnkommission um ein Ehrenamt. Demnach erhalten die Mitglieder keine Vergütung für ihre Tätigkeit.

3 Entschädigung, Abs. 3

 

Rz. 3

Unter den Voraussetzungen, zu welchen die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte nach dem JVEG eine Entschädigung für Verdienstausfall, Aufwand und Fahrtkostenersatz erhalten, haben auch die Kommissionsmitglieder Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Satz 2 regelt dabei, dass der Vorsitzende die erstattungsfähigen Fahrtkosten im Einzelfall festsetzt.

Die Kosten für die Entschädigung der Mitglieder übernimmt nach § 12 Abs. 4 MiLoG der Bund.

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