1 Einberufung der beratenden Mitglieder, Abs. 1

 

Rz. 1

Auch die Berufung der beratenden Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Kandidaten sollen aus den Kreisen der Wissenschaft stammen. Die Fachrichtung ist nach dem Wortlaut nicht von Bedeutung.

Satz 2 enthält als Sollvorschrift die Regelung, dass die Bundesregierung darauf hinwirken soll, dass jeweils ein Mann und eine Frau vorgeschlagen werden.

Satz 3 der Norm enthält eine Reihe von Bedingungen, die bei den beratenden Mitgliedern vorliegen müssen, um deren Unabhängigkeit zu gewährleisten.[1]

So dürfen die beratenden Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1-3 keine Mitglieder einer Spitzenorganisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Gewerkschaft oder einer Einrichtung, die von Spitzenorganisationen, Arbeitgebervereinigungen oder Gewerkschaften getragen wird, sein.

Satz 4 erklärt für den Fall, dass mehr Vorschläge durch die Spitzenorganisationen eingehen bzw. keine Vorschläge eingereicht werden, das Verfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 MiLoG für anwendbar. Daher wird für Einzelheiten auf die Kommentierung zu § 5 MiLoG verwiesen.[2]

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 37.
[2] S. § 5 MiLoG.

2 Aufgaben und Rechte, Abs. 2

 

Rz. 2

Nach Abs. 2 Satz 1 haben die beratenden Mitglieder die Kommission insbesondere bei der Prüfung nach § 9 Abs. 2 MiLoG, das heißt bei der Prüfung, welche Höhe des Mindestlohns festgelegt werden soll, mit ihrem wissenschaftlichen Sachverstand zu unterstützen. Damit sich die beratenden Mitglieder ein Meinungsbild verschaffen können, räumt ihnen Satz 2 das Recht ein, an allen Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Eine Pflicht zur Teilnahme haben die Mitglieder insoweit nicht, wobei aber die Wahrnehmung ihrer Unterstützungsaufgabe ohne Teilnahme an den Sitzungen kaum möglich erscheint.[1]

[1] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 7 MiLoG, Rz. 5.

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