1 Berufung des Vorsitzenden, Abs. 1

 

Rz. 1

Die Berufung des oder der Vorsitzenden erfolgt ebenfalls auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Da der Vorsitzende in der Kommission die Position eines Vermittlers hat, soll dabei ein gemeinsamer Vorschlag durch die Spitzenorganisationen unterbreitet werden, um so eine größtmögliche Akzeptanz der Entscheidungen des Vorsitzenden zu erreichen.[1] Die Berufung erfolgt dann durch die Bundesregierung.

[1] BeckOK ArbR/Greiner, § 6 MiLoG, Rz. 1.

2 Fehlender gemeinsamer Vorschlag, Abs. 2

 

Rz. 2

Wird durch die Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein gemeinsamer Vorschlag eingereicht, so soll nach Abs. 2 der Norm der Vorsitz zwischen den eingereichten Vorschlägen rotieren. Nach jeder Beschlussfassung über die Mindestlohnanpassung (§ 9 MiLoG) hat der jeweils nicht an der Beschlussfassung beteiligte Vorsitzende das Recht, den Vorsitz bei der nächsten Beschlussfassung zu führen. Nach Satz 3 wird durch Los entschieden, wer den erstmaligen Vorsitz ausübt.

Das Amt des Vorsitzenden, der dieses gerade nicht ausübt, ruht für den Zeitraum. Daher nimmt er auch an Sitzungen der Kommission solange nicht teil.[1]

Die Neuberufung der Kommission soll dabei keinen Einfluss auf den Wechsel des Vorsitzes haben.[2] Gibt es später doch noch eine Einigung, muss auf den gemeinsamen Vorschlag hin ein neuer, alleiniger Vorsitzender berufen werden. Die Amtszeit der bisherigen Vorsitzenden endet dann vorzeitig.[3] Dies ist im Hinblick auf den Zweck eines gemeinsamen Vorsitzenden – größtmögliche Akzeptanz seiner Entscheidungen – gerechtfertigt.

Sofern von den Spitzenorganisationen jeweils mehr als ein Vorschlag eingeht, findet das Verfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 MiLoG statt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 5 MiLoG verwiesen.[4]

Wird kein Vorschlag eingereicht, findet § 5 Abs. 1 Satz 4 MiLoG Anwendung.[5]

[1] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 6 MiLoG, Rz. 5.
[2] BT-Drucks. 18/1558, S. 36.
[3] BeckOK ArbR/Greiner, § 6 MiLoG, Rz. 3.

3 Ausscheiden des Vorsitzenden, Abs. 3

 

Rz. 3

In Abs. 3 wird festgelegt, dass im Fall des Ausscheidens des Vorsitzenden zur Neuberufung das Verfahren nach den Abs. 1 und 2 Anwendung findet. In dem Fall, dass nach Abs. 2 der Vorschrift 2 alternierende Vorsitzende existieren und nur einer dieser beiden Vorsitzenden ausscheidet, ist auch nur dieser durch Vorschlag derjenigen Seite zu ersetzen, deren Vorsitz ausgeschieden ist.[1]

[1] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 6 MiLoG, Rz. 12.

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