1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 23 sieht die Evaluation des MiLoG im Jahr 2020 vor. Dies entspricht den Festlegungen des Staatssekretärsausschusses Bürokratieabbau zur Evaluierung von Regelungsvorhaben vom 23.1.2013. Danach hat eine Evaluierung grundsätzlich 3 bis 5 Jahre nach Inkrafttreten einer Regelung zu erfolgen. Der Normenkontrollrat empfahl angesichts der Tragweite des MiLoG, eine Evaluation bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen.[1]

[1] BT-Drucks. 18/1558 S. 60.

2 Umfang der Evaluation

 

Rz. 2

Der umfangreiche Evaluationsauftrag ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 23. Die Evaluation überprüft,

  • ob die für die Arbeit der Mindestlohnkommission geschaffenen Regelungen geeignet sind, einen angemessenen Mindestlohn für alle Arbeitnehmer zu gewährleisten,
  • ob die vorgesehenen Rahmenbedingungen ausreichend und angemessen sind, um den Gesetzeszweck zu erfüllen,
  • inwieweit der Mindestlohn geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen,
  • wie sich der Mindestlohn auf die Beschäftigung auswirkt, wozu auch die Förderung von Ausbildung zur langfristigen Sicherung des Fachkräftepotenzials zählt,
  • welche Auswirkungen der Mindestlohn auf die Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt hat,
  • wie sich Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit entwickeln.[1]
[1] BT-Drucks. 18/1558 S. 43.

3 Weitere Evaluationsaufträge

 

Rz. 3

Neben der Evaluation nach § 23 gibt es eine laufende Evaluierung des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission. Nach § 9 Abs. 4 MiLoG ist es deren Aufgabe, die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität laufend zu bewerten. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse stellt sie der Bundesregierung in einem Bericht alle 2 Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss nach § 9 Abs. 1 MiLoG zur Anpassung des Mindestlohns zur Verfügung.

 

Rz. 4

§ 22 Abs. 4 Satz 2 MiLoG sieht eine Evaluierung der Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose vor, die auch in der Gesetzesbegründung zu § 23 angesprochen wird. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 MiLoG haben Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 Abs. 1 SGB III, also länger als 1 Jahr arbeitslos, waren, in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn nach § 1 MiLoG. Die Bundesregierung hatte den gesetzgebenden Körperschaften bereits zum 1.6.2016 zu berichten, inwieweit diese Regelung die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll. Insoweit überschneiden sich die Evaluierungsaufträge aus § 23 und § 22 Abs. 4 MiLoG. Auch in ihrem Zweiten Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns nimmt die Mindestlohnkommission zu einer Evaluierung durch das IAB entsprechend § 22 Abs. 4 Satz 2 MiLoG Stellung. Im Ergebnis wurde die Ausnahmeregelung bisher in nur geringem Umfang genutzt und hat keine Auswirkungen auf das Lohnniveau von Langzeitarbeitslosen. Laut der IAB werden Langzeitarbeitslose nicht häufiger unter Mindestlohn bezahlt als Beschäftigte in den herangezogenen Vergleichsgruppen. Dementsprechend werden andere Instrumente zur Förderung der Integration von Langzeitarbeitslosen wie z. B. Eingliederungszuschüsse für effektiver gehalten.

 

Rz. 5

Bereits nach dem ersten halben Jahr nach Inkrafttreten des MiLoG hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine erste Bestandsaufnahme vorgenommen[1] und eine neue Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung erlassen, die am 1.8.2015 in Kraft trat. Diese sieht die Erleichterungen für Arbeitgeber und Entleiher vor. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen entfallen die Verpflichtungen zur Anmeldung, zur Arbeitszeitaufzeichnung sowie zum Bereithalten von Unterlagen nach den §§ 16 und 17 MiLoG. Dies gilt auch hinsichtlich der Verpflichtungen nach den §§ 18 und 19 AEntG.

 

Rz. 6

Mit § 23 beabsichtigt der Gesetzgeber, wie bereits zuvor durch § 24 AEntG a. F., ein Mindestlohngesetz umfassend zu evaluieren.

 

Rz. 7

Gegenstand des Evaluationsauftrags nach § 23 soll u. a. auch die Entwicklung der Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit sein. Beide Phänomene sind seit Jahren regelmäßig Gegenstand der alle 4 Jahre von der Bundesregierung zu berichtenden Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung. Mit diesem Bericht unterrichtet die Bundesregieruneg den Bundestag über die Entwicklung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, zuletzt mit dem Vierzehnten Bericht für die Jahre 2017 bis 2020.

[1] Der Mindestlohn wirkt. Bestandsaufnahme Einführung des allgemeinen Mindestlohnes in Deutschland Juni 2015, http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2015/bestandsaufnahme-mindestlohn.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 15.8.2015).

4 Adressat und Durchführung des Evaluationsauftrags

 

Rz. 8

§ 23 sagt weder, wer die Evaluation durchzuführen hat, noch, wie sie durchzuführen ist. Insoweit unterscheidet...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge