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Langzeitarbeitslose (d. h. ein Jahr oder länger arbeitslos, § 18 Abs. 1 SGB III) unterfallen für die ersten 6 Monate der neu aufgenommenen Beschäftigung nicht dem MiLoG. In der Praxis sollte sich der Arbeitgeber sinnvollerweise von dem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vorlegen lassen. Zu beachten ist jedoch, dass diese Beschäftigten auch in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung unter den im Betrieb zur Anwendung kommenden Tarifvertrag fallen und Anspruch auf das tariflich vereinbarte Entgelt haben, soweit sie nicht z. B. wegen der Gewährung von Wiedereingliederungszuschüssen evtl. vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen sind.

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