Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben folgende Gruppen:

  • Auszubildende nach dem BBiG (diese erhalten eine Ausbildungs-Vergütung nach § 17 BBiG bzw. TVAöD), einschließlich berufsausbildungsvorbereitender Maßnahmen (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Die ausdrückliche Nennung der Auszubildenden hat lediglich klarstellenden Charakter[1], da Auszubildende nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und daher von vornherein nicht vom Mindestlohn erfasst werden. Der Begriff der zu ihrer "Berufsausbildung" Beschäftigten ist allerdings weit auszulegen. Erfasst werden nicht nur alle Berufsausbildungen nach dem BBiG, sondern auch alle Berufsausbildungen an Fachschulen und Berufsfachschulen. Auch Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sind zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und werden vom MiLoG nicht erfasst.

    Entsprechendes gilt für Volontäre. Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales fallen Volontariate nicht unter den Anwendungsbereich des MiLoG. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass Rechtsverhältnisse i. S. d. § 26 BBiG, die auf eine praktische Ausbildung abzielen, die mit einer Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes vergleichbar ist, weder Arbeitsverhältnisse noch Praktikumsverhältnisse und damit vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen sind.[2]

    Nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 3 MiLoG fallen hingegen Umschüler und Personen, die eine Fortbildung absolvieren. Sie könnten allerdings nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen sein.

  • Personen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG).

    Der Gesetzgeber wollte für diese Personengruppe keinen Anreiz schaffen, anstelle einer Berufsausbildung eine Hilfstätigkeit aufzunehmen. Bei einer Beschäftigung eines Schülers unter 18 Jahren kommt sonach das Mindestlohngesetz nicht zur Anwendung. Allerdings wird ein derartiges Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich der einschlägigen Manteltarifverträge erfasst, soweit sie nicht von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind. Demzufolge fallen z. B. unter 18-Jährige, die (befristet) als Saisonkraft beschäftigt sind, grundsätzlich unter den TVöD und haben Anspruch auf das tarifliche Entgelt. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte, soweit es sich nicht um eine kurzzeitige Beschäftigung i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV handelt.

  • Langzeitarbeitslose (d. h. 1 Jahr oder länger arbeitslos, § 18 Abs. 1 SGB III) für die ersten 6 Monate der neu aufgenommenen Beschäftigung. In der Praxis sollte sich der Arbeitgeber sinnvollerweise von dem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vorlegen lassen. Zu beachten ist jedoch, dass diese Beschäftigten auch in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung unter den TVöD und TV-V fallen und Anspruch auf das tariflich vereinbarte Entgelt haben, soweit sie nicht z. B. wegen der Gewährung von Wiedereingliederungszuschüssen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. i TVöD, § 1 Abs. 3 Buchst. c Doppelbuchst. bb TV-V vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
  • Ehrenamtliche, auch Freiwilligendienste (Def. § 32 Abs. 4 EStG).

    Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass es sich wirklich um eine ehrenamtliche Tätigkeit und nicht um ein verstecktes Arbeitsverhältnis handelt.[3] Wer im Ehrenamt tätig ist, handelt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nach den §§ 662ff. BGB. Dieses ist geprägt durch Unentgeltlichkeit, Aufwendungsersatz und jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit. Beim Ehrenamt besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Mindestlohn, wohl aber bei einem Arbeitsverhältnis. Eine Beauftragung zu ehrenamtlicher Tätigkeit darf nicht zur Umgehung genutzt werden. Problem ist die Abgrenzung eines Ehrenamts zu einem Arbeitsverhältnis.

    Hier hat das BAG in der Telefonseelsorgeentscheidung[4] Hinweise gegeben:

    1. Steht das karitative Element im Vordergrund, spricht dies für eine ehrenamtliche Tätigkeit.
    2. Steht Erzielung von Geld im Vordergrund, spricht dies für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

    Gesichtspunkte sind hier u. a.:

    • innere Motivation (Ausdruck einer inneren religiösen, karitativen, am Gemeinwohl sowie den Sorgen und Nöten anderer Menschen orientierten Haltung),
    • Höhe des Entgelts,
    • zeitlicher Umfang,
    • finanzielle Absicherung,
    • Lebenssituation (Rentner, Hausfrau, Student, Schüler).
    • Hinzu kommen Anhaltspunkte wie Weisungsrecht und Eingliederung.

    Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Ehrenamt vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt und nicht aus der Bezeichnung.

    Ehrenamtlich tätig sind nach der Begründung des Regierungsentwurfs der Bundesregierung zum MiLoG auch Personen, die einen Freiwilligendienst i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leisten. Dazu gehören:

    • Bundesfreiwill...

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