Rz. 11

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer eine Prüfung durch den Zoll entgegen § 15 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 SchwarzArbG nicht duldet oder nicht an ihr mitwirkt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG muss der von einer Prüfung Betroffene die Prüfung dulden und dabei mitwirken, insbesondere die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen. Der Zoll kann nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwarzArbG vom Auskunftspflichtigen verlangen, die erforderlichen Auskünfte schriftlich oder mündlich an Amtsstelle, d. h. zur Niederschrift, zu erteilen.

 

Rz. 12

Zu den bußgeldbewehrten Mitwirkungspflichten gehört ferner die Vorlage der in § 15 Satz 1 MiLoG genannten ebenso wie die in den §§ 3 und 4 SchwarzArbG bezeichneten Unterlagen. Dies sind Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 NachwG, alle Geschäftsunterlagen, insbesondere Lohnunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG geben, z. B. Stundenaufzeichnungen, Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns, Lohnabrechnungen, Meldeunterlagen oder auch mitgeführte Unterlagen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder von Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.

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