Rz. 13

§ 2 Abs. 3 SGB IV sieht vor, dass die Fälligkeitsregelungen der Abs. 1 und 2 nicht gelten, wenn Wertguthabenvereinbarungen i. S. d. SGB IV vorliegen. Damit nimmt das Gesetz Bezug auf die Regelungen der §§ 7b, 7c SGB IV. Durch Wertguthabenvereinbarungen kann mit dem Arbeitnehmer eine Freistellung vereinbart werden. Der Arbeitnehmer hat in der Folge einen Anspruch auf Arbeitsentgelt, den er sich jedoch entweder vor oder nach der Freistellung erarbeiten muss. Als Beispiel kann das Blockmodell bei Vereinbarung von Altersteilzeit dienen. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich ein Guthaben an Arbeitszeit, dass er anschließend im Wege einer bezahlten Freistellung wieder abbauen kann.

 
Hinweis

Für das Ziel einer wirksamen Wertguthabenvereinbarung (längerfristig bezahlte Freistellung von der Arbeit) müssen gem. § 7b SGB IV folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Schriftliche Vereinbarung (§ 7b Nr. 1 SGB IV),
  • Vereinbarung einer längerfristigen Freistellung von der Arbeit oder Verlängerung der Arbeitszeit,
  • das Wertguthaben muss durch die Einbringung von Arbeitsentgelt (nicht Arbeitszeit) erbracht werden (§ 7b Nr. 3 SGB IV),
  • das Arbeitsentgelt, welches in der Freistellungsphase ausgezahlt wird, muss mit der erbrachten Arbeitsleistung aus der Arbeitsleistungsphase erzielt werden (§ 7b Nr. 4 SGB IV)
  • das während der Freistellung fällige Arbeitsentgelt muss insgesamt 450 EUR monatlich übersteigen, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt (§ 7b Nr. 5 SGB IV)

Durch eine Wertguthabenvereinbarung kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto einrichten, das ohne die Wirkungen des § 2 Abs. 1 und 2 geführt werden kann. Größter Vorteil dabei ist, dass der oben aufgeführte Ausgleichszeitraum von 12 Kalendermonaten nicht gilt.

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